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# Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 22.03.2011 – 16 XVII C 5447

ECLI:DE:AGMG1:2011:0322.16XVII.C5447.00

## Tenor

wird die aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlte Vergütung in Höhe von 16.077,61 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert.

Aufgrund der derzeitigen Vermögensverhältnisse hat die Betroffene an die Landeskasse einen Betrag in Höhe von 16.077,61 € zu erstatten.

## Gründe

## Gründe

**Rn. 2**

Für die Zeit vom 01.01.2001 bis 14.10.2010 ist der Betreuerin Vergütung in Höhe von insgesamt 16.077,61 € aus der Landeskasse gezahlt worden, da die Betroffene nicht in der Lage war, diesen Betrag aus dem eigenen Vermögen aufzubringen.

**Rn. 3**

Die Zahlungen aus der Landeskasse stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Rück­griffs gegen die Betroffene und haben damit den Charakter einer darlehnswei­sen Zuwendung.

**Rn. 4**

Die Wiedereinziehung aus der Landeskasse an die Betreuerin gezahlter Beträge kommt u.a. dann in Betracht, wenn in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betreuten Person Änderungen eingetreten sind, §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 2 FamFG, 120 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ZPO. Somit können bei späterem Vermögenserwerb oder wesentli­cher Einkommensverbesserung bereits aus der Landeskasse geleistete Zahlun­gen nachträglich eingezogen werden.

**Rn. 5**

Nach Auskunft der Betreuerin verfügt die Betroffene über ein Vermögen ober­halb der Schongrenze (z.Zt. 2.600,- €). Den oberhalb des Schonbetrages liegenden Vermö­gensteil hat die Betroffene zur Finanzierung der Betreuungskosten einzuset­zen. Daher wird der Betrag in Höhe von 16.077,61 € aus dem Vermögen der Betroffenen zurückgefordert, § 1836 e BGB.

**Rn. 6**

Die Beteiligten wurden vor der Festsetzung angehört.

**Rn. 7**

Mönchengladbach, 22.03.2011

**Rn. 8**

L.

**Rn. 9**

Rechtspfleger

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 22.03.2011 – 16 XVII C 5447, ECLI:DE:AGMG1:2011:0322.16XVII.C5447.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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