nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 04.02.2004 – 19 IK 67/03

ECLI:DE:AGMG1:2004:0204.19IK67.03.00

## Tenor

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

Gegenstandswert (§ 77 Abs. 3 BRAGO): EUR 5.169,08.

**Rn. 1**

Über das Vermögen des Schuldners ist am 22.04.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

**Rn. 2**

Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen unter Berufung auf die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten seitens des Schuldners.

**Rn. 3**

II.

**Rn. 4**

Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.

**Rn. 5**

Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

**Rn. 6**

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Möglicherweise bestehen zu Gunsten des Schuldners noch Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Schuldner dem Treuhänder die zur Erstellung der Erklärungen notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte hierzu nicht erteilt.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

**Rn. 8**

Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.

**Rn. 9**

Mönchengladbach, 04.02.2004

**Rn. 10**

Amtsgericht

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 04.02.2004 – 19 IK 67/03, ECLI:DE:AGMG1:2004:0204.19IK67.03.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2004-02-04/19-ik-67-03

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
