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# Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 06.03.2003 – 45 IK 20/03

ECLI:DE:AGMG1:2003:0306.45IK20.03.00

## Tenor

In Anbetracht der Umstände, dass

·der einzige Gläubiger der Schuldnerin den unter dem Aktenzeichen XXX geführten laufenden Eröffnungsantrag gegen die Schuldnerin gestellt hat, gestützt auf Gesamtforderungen in Höhe von EUR 624.310,89 ,

·die Schuldnerin mittlerweile vermögenslos ist und nur eine Rente in unpfändbarer Höhe bezieht,

·niemand im Umfeld der Schuldnerin bereit und in der Lage ist, Geld zum Zwecke der teilweisen Befriedigung des einzigen Gläubigers der Schuldnerin mit dem Ziel der Entschuldung der Schuldnerin zur Verfügung zu stellen,

sieht das Gericht vorliegend davon ab, auf der Durchführung eines vorgerichtlichen Einigungsversuches zu bestehen und die Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes zu verlangen.

**Rn. 1**

Sowohl ein vorgerichtlicher wie ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan könnte realistischerweise nur als Null-Plan ausgestaltet sein und fände ohne Zweifel nicht die Zustimmung des einzigen Gläubigers der Schuldnerin. Bei dieser Sachlage wäre es bloße Förmelei, auf der Durchführung eines vorgerichtlichen Einigungsversuches zu bestehen und die Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes zu verlangen.

**Rn. 2**

Somit soll umgehend in das Eröffnungsverfahren eingestiegen und über den Stundungsantrag der Schuldnerin entschieden werden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 06.03.2003 – 45 IK 20/03, ECLI:DE:AGMG1:2003:0306.45IK20.03.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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