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# Amtsgericht Minden, Beschluss vom 23.11.2001 – 10 F 270/01

ECLI:DE:AGMI1:2001:1123.10F270.01.00

## Tenor

wird der Antrag auf Abänderung der Entscheidung vom 01.06.2001 zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Gericht hat durch einstweilige Anordnung vom 01.06.2001 ein Umgangsrecht der Antragsteller nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen.

**Rn. 3**

Es besteht kein Anlaß erneut eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die beauftragte Gutachterin hat telefonisch gegenüber dem Gericht am 22.11.2001 erklärt, dass N. eine ganz besonders liebevolle Beziehung zu ihren Großeltern habe und diese benötige. Eine Aussetzung des Umgangsrechts könne sie sachverstandigerseits nicht befürworten, da die Umgangskontakte mit den Großeltern eindeutig dem Kindeswohl dienten.

**Rn. 4**

Im übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, bei der Übergabe des Kindes anwesend zu sein.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Minden, Beschluss vom 23.11.2001 – 10 F 270/01, ECLI:DE:AGMI1:2001:1123.10F270.01.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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