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# Amtsgericht Merseburg, Urteil vom 08.12.2016 – 7 C 79/16 (VII)

ECLI:DE:AGMERSE:2016:1208.7C79.16VII.0A

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Tatbestand

**Rn. 1**

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 2**

Die zulässige Klage ist unbegründet.

**Rn. 3**

Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatz, als der von den Beklagten bereits geleistete, zu.

**Rn. 4**

Das klagende Land hat nicht bewiesen, dass ein höherer Aufwand, als der von den Beklagten bezahlte, für die Reinigung der Ölspur erforderlich war.

**Rn. 5**

Die Beklagten haben bestritten, dass die Ölspur 110 m lang gewesen sei und deshalb 2 ¾ Stunden für die Beseitigung benötigt wurden.

**Rn. 6**

Das Gericht hat die vom klagenden Land benannten Zeugen ... und ... vernommen.

**Rn. 7**

Diese haben beide angegeben, keine konkreten Erinnerungen mehr an den Vorfall zu haben. Beide haben ebenfalls angegeben, dass sie die Schadensmeldung, die sich in der Anlage K 5 befindet, nicht ausgefüllt haben. Sie konnten lediglich Angaben dazu machen, wie in der Regel die Arbeiten dokumentiert werden und ablaufen.

**Rn. 8**

Aus diesen Angaben ergibt sich jedoch nicht, dass tatsächlich vorliegend eine Ölspur von 110 m Länge beseitigt wurde.

**Rn. 9**

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Plausibilität des abgerechneten Aufwands würde voraussetzen, dass das Ausmaß der Verschmutzung feststeht, was vorliegen gerade nicht der Fall ist. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen.

**Rn. 10**

Da das klagende Land nicht bewiesen hat, dass ein Aufwand erforderlich war, der eine weitere Zahlung von 442,21 € rechtfertigt, war die Klage abzuweisen.

**Rn. 11**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Merseburg, Urteil vom 08.12.2016 – 7 C 79/16 (VII), ECLI:DE:AGMERSE:2016:1208.7C79.16VII.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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