nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Menden, Beschluss vom 29.07.2013 – 8 Ds 362 Js 177/11-63/11

ECLI:DE:AGMK2:2013:0729.8DS362JS177.11.63.00

## Tenor

wird der Ablehnungsantrag des Angeklagten vom 11.7.2013 gegen Richter am Amtsgericht I wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt und das Verfahren dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter des abgelehnten Richters übertragen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die vom Verteidiger des Angeklagten in seinem Antrag vom 11.7.2013 sachlich zutreffend wiedergegebene Situation, dass der Zeugin T im vorliegenden Verfahren auf der einen Seite zentrale Bedeutung zukommt, auf der anderen Seite der abgelehnte Richter der jetzigen Zeugin und damaligen Angeklagten T in ihrem eigenen Verfahren, in dem es im wesentlichen um den gleichen Lebenssachverhalt ging, nicht geglaubt hat, und zugleich den Angaben des damaligen Zeugen und jetzigen Angeklagten nicht gefolgt ist, ist aus Sicht eines unbefangenen Beobachters durchaus geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des erkennenden Richters zu wecken.

**Rn. 3**

Dass ein solcher Eindruck entstehen könnte, hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 16.7.2013.auch durchaus eingeräumt.

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Menden, Beschluss vom 29.07.2013 – 8 Ds 362 Js 177/11-63/11, ECLI:DE:AGMK2:2013:0729.8DS362JS177.11.63.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-menden/2013-07-29/8-ds-362-js-177-11-63-11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
