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# Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14

ECLI:DE:AGLH:2014:0217.19OWI89JS86.14.14.00

## Tenor

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

**Rn. 1**

Tatbestandsnummer: 123 624

**Rn. 2**

Zusatz:

**Rn. 3**

Zwar ist der Betroffene durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt worden, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen auf dem Handy herumgetippt zu haben, was unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Er wäre jedoch auch nach seiner eigenen Einlassung wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift zu verurteilen gewesen, da er geltend gemacht hat, er habe das Handy auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegen gehabt. Das Handy habe aufgeblendet und hierdurch angezeigt, dass der Akku aufgeladen werden müsse. Der Betroffene führte aus, er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet gewesen. Er habe das Handy deshalb in die Hand genommen, darauf geschaut und es dann zur Seite gelegt, damit es ihn nicht blende. Auch dies würde ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen.

**Rn. 4**

K

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14, ECLI:DE:AGLH:2014:0217.19OWI89JS86.14.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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