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# Amtsgericht Lüdenscheid, Beschluss vom 29.05.2020 – 5 F 1296/17

Richter am Amtsgericht Kirchhoff  
ECLI:DE:AGLUED:2020:0529.5F1296.17.00

5 F 1296/17

Erlassen am 02.06.2020durch Übergabe an die Geschäftsstelle Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Lüdenscheid

Familiengericht

## Beschluss

In der einstweiligen Anordnungssache

betreffend das minderjährige Kind

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheidam 29.05.2020 durch den Richter am Amtsgericht

beschlossen:

Das Verfahren ist erledigt.

Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

## Gründe

Das Verfahren ist auf den Antrag / die Anregung des Vaters eingeleitet worden (Schriftsatz vom 21.06.2017), zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 02.03.2017 (5 F 1292/16) einen Umgangspfleger zu bestellen.

Durch Beschluss vom 20.05.2020 (5 F 194/16) hat das Gericht den Umgang in der Hauptsache geregelt. Dieser Beschluss ist durch Bekanntgabe wirksam geworden (§ 40 Absatz 1 FamFG). Damit ist die einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 FamFG außer Kraft getreten. Zugleich hat sich das vorliegende Verfahren erledigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Im vorliegenden Verfahren gibt es keinen Grund, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Ebenso wenig besteht Anlass, die Eltern in unterschiedlichem Umfang mit Kosten zu belasten oder einem Beteiligten die Kosten eines anderen Beteiligten aufzuerlegen.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus den §§ 45, 41 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.

Richter am Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Lüdenscheid, Beschluss vom 29.05.2020 – 5 F 1296/17, ECLI:DE:AGLUED:2020:0529.5F1296.17.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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