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# Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss vom 26.04.2022 – 3c IK 115/22 Lu

ECLI:DE:AGLUDWI:2022:0426.3C.IK115.22.00

Orientierungssatz

Ein Verbraucherinsolvenzantrag in Papierform kann von einem Rechtsanwalt nicht „als Bote“ formwirksam eingereicht werden.(Rn.4)

## Tenor

1. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Erteilung der Restschuldbefreiung sowie Gewährung der Kostenstundung werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Der Antragsteller verfolgte mit dem Formularsatz vom 29.03.2022 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen ebenso wie die Erteilung der Restschuldbefreiung und Gewährung der Kostenstundung. Die amtlichen Antragsformulare waren in Papierform als Anhang eines Schriftsatzes des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts übermittelt worden, der den Hinweis enthielt, der Insolvenzeröffnungsantrag werde von ihm „als Bote“ eingereicht.

**Rn. 2**

Mit der spätestens am 11.04.2022 an den Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Verfügung vom 04.04.2022 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag im Hinblick auf § 4 InsO iVm § 130d ZPO unzulässig ist. Innerhalb der mit der genannten Verfügung gesetzten Frist gelangte keine Stellungnahme zur Akte.

II.

**Rn. 3**

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegt der Zurückweisung als unzulässig. Der Antragsschriftsatz ist nach § 4 InsO i.V.m. § 130d ZPO formunwirksam.

**Rn. 4**

Der Rechtsanwalt unterliegt mit in Kraft treten des § 130d ZPO am 1.1.2022 auch im Schriftverkehr mit dem Insolvenzgericht einer Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr (AG Hamburg, ZInsO 2022, 595; jurisPK-ERV/H. Müller, Stand: 28.3.2022, § 130a ZPO Rn. 18.1; Beth, ZInsO 2021, 2652, 2653; Heyer, ZInsO 2017, 2484, 2484; HambKomm-InsO/Rüther, 9. Aufl., § 4 Rn. 58; Ahrens, in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 4 Rn. 31; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand April 2017, § 4 Rn. 21; BeckOK-InsO/Madaus, Stand: 15.7.2021, § 4 Rn. 14; Braun/Baumert, InsO, 8. Aufl., § 4 Rn. 40; Pollmächer, in: Steuerberater Rechtshandbuch, Lfg. Juli 2019, F. J, II. Insolvenzeröffnungsverfahren Rn. 108).

**Rn. 5**

Die Einreichung „als Bote“ ändert daran nichts. Die Anknüpfung in § 130d ZPO richtet sich nicht an die funktionale Rolle im Verfahren, sondern ist statusbezogen (Beth, ZInsO 2022, 750, 751). Die Nutzungspflicht ergibt sich bereits aus der Eigenschaft als Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt kann sich mithin nicht durch einen (beliebigen) Rollenwechsel seiner Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs entziehen. Hinzu kommt, dass der Bote im vorliegenden Fall sogar gleichzeitig seine Bevollmächtigung für das Verfahren angezeigt hat.

**Rn. 6**

2. In Folge des unzulässigen Eröffnungsantrages sind auch die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung mangels eines eigenen Eröffnungsantrages sowie auf Gewährung der Kostenstundung mangels eines zulässigen Restschuldbefreiungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.

**Rn. 7**

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 58 GKG.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss vom 26.04.2022 – 3c IK 115/22 Lu, ECLI:DE:AGLUDWI:2022:0426.3C.IK115.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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