nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 28.10.2002 – 25 C 156/02

ECLI:DE:AGLEV:2002:1028.25C156.02.00

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

**Rn. 1**

T a t b e s t a n d :

**Rn. 2**

Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der am 30.11.2001 in Leverkusen verstorbenen X . Der Beklagte, ein Sohn der Erblasserin, erwirkte vor Ernennung der Klägerin gegen die Testamentserben, nämlich einerseits seine Schwägerin Frau X und andererseits seine Schwester X, eine einstweilige Verfügung vom 13.02.2002, die mittlerweile rechtskräftig ist (Aktenzeichen: 21 C 29/02). Dieser Verfügung lag, ebenso wie der jetzigen Klage, zugrunde, dass der Beklagte an zwei Zimmern im Haus der Erblasserin Besitz hatte. Er benutzte diese als Lager- und Büroraum, und hatte dort auch einige Kisten abgestellt. Am 15.01.2002 tauschten die Testamentserbinnen, nachdem sie ihm bereits mit Schreiben vom 28.12.2001 die Nutzung untersagt hatten,

**Rn. 3**

die Schlösser zu den Zimmern aus; hiergegen richtete sich seine einstweilige Verfügung, mit welcher nunmehr den Testamentserbinnen aufgegeben worden ist, die Schlüssel zudem herauszugeben.

**Rn. 4**

Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Vollstreckung dieser Verfügung handele es sich um einen Titel nach § 748 ZPO, dessen Vollstreckung gegen die Testamentserbinnen unzulässig sei. Auch stehe der Vollstreckung die Einrede von Treu und Glauben sehr entgegen, da der Beklagte bereits gekündigt sei.

**Rn. 5**

Sie beantragt daher

**Rn. 6**

die von dem Beklagten aus dem vollstreckbaren Urteil

**Rn. 7**

des Amtsgerichts Leverkusen vom 27.02.2002, Akten-

**Rn. 8**

zeichen 21 C 29/02, betriebene Zwangsvollstreckung

**Rn. 9**

für unzulässig zu erklären.

**Rn. 10**

Der Beklagte beantragt,

**Rn. 11**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 12**

Er ist der Ansicht, eine Drittwiderspruchsklage sei für die Testamentsvollstreckerin nicht zulässig. Ohnehin handele es sich nur um den seines Erachtens unzulässigen Versuch, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu stoppen.

**Rn. 13**

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

**Rn. 14**

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

**Rn. 15**

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.

**Rn. 16**

Anders als der Beklagte meint, ist zwar im Fall des § 748 ZPO grundsätzlich die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO der für den Testamentsvollstrecker einschlägige Rechtsbehelf, wenn er

**Rn. 17**

einen Verstoß gegen § 748 ZPO rügen will (vergl. Zöller-Stöber, § 748, Randnummer 10).

**Rn. 18**

In der Sache muß die Drittwiderspruchsklage jedoch scheitern, da der Klägerin kein die Vollstreckung hinderndes Recht zusteht. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem - etwa zur Vollstreckung einer Geldforderung - in den Nachlaß vollstreckt wird, über den die Klägerin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt ist. Vielmehr ist der Titel nur gegen die Testamentserben gerichtet, und wird - nach § 847 ff. ZPO - auch nur gegen diese vollstreckt. Es handelt sich damit nicht um die unter § 748 ZPO fallende Nachlaßschuld, sondern um einen Anspruch gegen den (aus § 861 verpflichteten) Störer aus verbotener Eigenmacht.

**Rn. 19**

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Beklagten gar nicht möglich gewesen wäre, ein im Sinne des § 748 ZPO obsiegendes Urteil gegen die Klägerin zu erlangen, da diese jedenfalls die nach § 861 BGB tatbestandlichen Besitzstörungshandlungen unstreitig nicht vorgenommen hat.

**Rn. 20**

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

**Rn. 21**

Streitwert: 4.000 Euro.

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 28.10.2002 – 25 C 156/02, ECLI:DE:AGLEV:2002:1028.25C156.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-leverkusen/2002-10-28/25-c-156-02

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
