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# Amtsgericht Langenfeld, Beschluss vom 21.04.2023 – 16 Ls 8/22

ECLI:DE:AGME2:2023:0421.16LS8.22.00

## Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 35.598,57 € festgesetzt

**Rn. 1**

Der Gegenstandswert i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG war wie tenoriert festzusetzen.

**Rn. 2**

Die streitgegenständlichen Betäubungsmittel waren mit 0 € festzusetzen. Sie haben keinen Verkehrswert. Sie sind nicht verkehrsfähig. Die Herkunft ist unklar. Ein (legaler) Weiterverkauf wäre dem Verurteilten nicht möglich gewesen. Der Verurteilte hat zudem sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus ist abzuleiten, dass er den Betäubungsmitteln selbst keinen legalen Wert beimaß.

**Rn. 3**

Das Bargeld war mit 1.700,00 € anzusetzen. Die 1,3 Bitcoins waren mit 33.798,57 € (Kurswert: 25.998,90 €) anzusetzen.

**Rn. 4**

Die Mobiltelefone waren mit 100,00 € anzusetzen. Alter und Zustand führten dazu, dass diesen kein hoher Marktwert zu attestieren war. Der Verurteilte hat sein Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung erklärt. Daraus ist abzuleiten, dass er den Mobiltelefonen selbst keinen signifikanten Wert mehr beimaß.

**Rn. 5**

Dr. C

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Langenfeld, Beschluss vom 21.04.2023 – 16 Ls 8/22, ECLI:DE:AGME2:2023:0421.16LS8.22.00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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