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# Amtsgericht Langenfeld, Beschluss vom 12.07.2021 – 60 OWi 317/21 (b)

60. Abteilung des Amtsgerichts  
ECLI:DE:AGME2:2021:0712.60OWI317.21B.00

## Leitsatz

Die fachgerechte Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung setzt Kenntnis der kompletten Messreihe zumindest eines Tattages voraus. so dass die Bußgeldbehörde dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe zur Verfügung stellen muss.

## Tenor

wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird der Bußgeldbehörde auf ihre Kosten aufgegeben, dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen.

## Gründe

Dem Betroffenen wird ein Geschwindigkeitsverstoß am 12.03.2021 vorgeworfen.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragte der Verteidiger u.a. die Übersendung der gesamten Messreihe des Tattages.

Diesem Antrag war nachzukommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 12.11.2020 das Recht der Verteidigung auf umfassende Akteneinsicht gestärkt und auch auf nicht zur einzelnen Akte gehörende Bestandteile erstreckt hat. Tatsächlich setzt die fachgerechte Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung die Kenntnis der kompletten Messreihe zumindest des Tattages voraus, um bei einer statistisch signifikanten Feststellung von Fehlmessungen dem Sachverständigen eine zutreffende Beurteilung der Richtigkeit der Arbeitsweise der hier in Rede stehenden Messanlage zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung ist nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

Langenfeld, 12.07.2021L. Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt T., Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Langenfeld, Beschluss vom 12.07.2021 – 60 OWi 317/21 (b), ECLI:DE:AGME2:2021:0712.60OWI317.21B.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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