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# Amtsgericht Langenfeld, Urteil vom 04.04.2011 – 20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11) Hw.

ECLI:DE:AGME2:2011:0404.20OWI30JS1563.11.00

## Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

## Gründe

**Rn. 2**

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am tt.mm.yyyy um hh.mm Uhr in X, Z-straße als Führer und Halter des Kleinkraftrades, Fabrikat Yamaha, amtliches Kennzeichen abc, in der Probezeit nach § 2a StVG die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten zu haben, § 24c Abs.1, 2 StVG.

**Rn. 3**

Diese dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Denn der hier allein maßgebliche, auf der Polizeiwache in X mit einem geeichten Gerät Dräger 7110 durchgeführte Atemalkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0,06 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 0,12 Promille. Dieser Wert reicht jedoch nicht aus, um die tatbestandlich vorausgesetzte "Wirkung eines alkoholischen Getränkes" zu erfüllen; vielmehr bedarf es hierzu einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille

**Rn. 4**

(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Auflage, § 24c StVG, Rdz. 11). Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO i.V.m. § 46 OwiG freizusprechen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Langenfeld, Urteil vom 04.04.2011 – 20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11) Hw., ECLI:DE:AGME2:2011:0404.20OWI30JS1563.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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