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# Amtsgericht Krefeld, Beschluss vom 02.10.2025 – 41 Ds 175/25

ECLI:DE:AGKR:2025:1002.41DS175.25.00

## Tenor

wird der An­trag auf Bei­ord­nung ei­nes Pflicht­ver­tei­di­gers / ei­ner Pflicht­ver­tei­di­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen.

## Gründe

**Rn. 2**

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

**Rn. 3**

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

**Rn. 4**

Die vor­ge­wor­fe­ne-n Tat-en ist/sind nicht so schwer­wie­gend.

**Rn. 5**

Die zu er­warten­den Rechts­fol­gen sind nicht so schwer­wie­gend.

**Rn. 6**

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Allein der Umstand, dass der Angeklagte an einer Schizophrenie erkrankt ist, genügt hierfür nicht. Denn aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten folgt gleichzeitig auch, dass der Angeklagte in der Lage war über zweieinhalb Stunden dem Gespräch problemlos zu folgen und Fragen verstanden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Angeklagte dazu nicht auch im Rahmen einer Hauptverhandlung im Stande sein solle. Die Obdachlosigkeit begründen einen Beiordnungsgrund ebenso wenig.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Krefeld, Beschluss vom 02.10.2025 – 41 Ds 175/25, ECLI:DE:AGKR:2025:1002.41DS175.25.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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