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# Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 22.04.2023 – 24 Ls-2 Js 31/13-4/15

ECLI:DE:AGKR:2023:0422.24LS2JS31.13.4.15.00

## Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

## Gründe

**Rn. 2**

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

**Rn. 3**

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

**Rn. 4**

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 22.04.2023 – 24 Ls-2 Js 31/13-4/15, ECLI:DE:AGKR:2023:0422.24LS2JS31.13.4.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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