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# Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 15.03.2022 – 32 Cs 59/21 - 3 Js 439/20

Einzelrichter  
ECLI:DE:AGKR:2022:0315.32CS59.21.3JS439.00

## Tenor

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 303 Abs.1, 303 c StGB

## Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 22.01.2021, auf den Bezug genommen wird.

Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat, lediglich ein geringer Schaden entstanden ist und die Tat bereits einige Zeit zurückliegt. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hielt das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR für tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Richter

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 15.03.2022 – 32 Cs 59/21 - 3 Js 439/20, ECLI:DE:AGKR:2022:0315.32CS59.21.3JS439.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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