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# Amtsgericht Krefeld, Beschluss vom 03.03.2021 – 35 OWi 7/21 (b)

Einzelrichter  
ECLI:DE:AGKR:2021:0303.35OWI7.21B.00

## Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird festgestellt, dass der Bußgeldbescheid vom 27.07.2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

## Gründe

I.

Gegen den Betroffenen wurde am 27.07.2020 ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlassen. Hiergegen hat der Betroffene fristgemäß am 31.07.2020 Einspruch eingelegt.

Am 06.08.2020 bezahlte der Betroffene die Geldbuße. Mit Schreiben vom 07.08.2020 bat die Stadt L um Erklärung, ob das Einspruchsverfahren durchgeführt werden solle, wobei sie darauf hinwies, dass ohne weitere Äußerung von Rechtskraft ausgegangen werden. Eine Erklärung des Betroffenen hierauf erfolgte nicht.

II.

Der Bußgeldbescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen.

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid fristgemäß Einspruch eingelegt. Eine Zurücknahme des Einspruchs kann in der Zahlung der Geldbuße grundsätzlich nicht gesehen werden, denn die Zurücknahme ist nur in der gleichen Form zulässig, wie dessen Einlegung, d.h. die Zurücknahme muss gegenüber der Stadt Krefeld schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden (vgl. statt vieler OLG Rostock, NZV 2002, 137ff mwN.). Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, die auf eine Zurücknahme des Einspruchs schließen würden. Dies kann insbesondere nicht in einem Schweigen auf das Schreiben der Stadt gesehen werden, da Schweigen grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 3 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Krefeld, Beschluss vom 03.03.2021 – 35 OWi 7/21 (b), ECLI:DE:AGKR:2021:0303.35OWI7.21B.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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