Tenor§
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.
Angewendete Vorschriften: § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG
Gründe§
2
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 Satz 2 stopp)
3
Auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 05.03.2011 wird verwiesen.