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# Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2026 – 120 C 277/25

Abt. 120  
ECLI:DE:AGK:2026:0828.120C277.25.00

## Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Vorstandswahl 2025.

Der Beklagte ist ein unter der Vereinsregisternummer N01 beim Vereinsregister des Amtsgerichts D. eingetragener Verein mit Sitz in D.. Die Klägerin war jedenfalls bis zum 11.04.2026 Mitglied des Vereins.

Der Verein hat eine Satzung sowie eine darauf beruhende Wahlordnung. § 14 der Satzung trifft Regelungen zu Wahlen, wobei § 14 Abs. 5 der Satzung auf die Wahlordnung verweist. Die Stimmabgabe bei Wahlen erfolgt entweder im Vorfeld der Mitgliederversammlung elektronisch, per Briefwahl oder bei persönlicher Abgabe des Stimmzettels am Tag der Mitgliederversammlung bis zu deren Beginn (§ 14 Abs. 4a der Satzung).

Im Zeitraum März bis April 2025 hat der Beklagte Vorstandswahlen durchgeführt. Den Kandidierenden standen diverse Möglichkeiten zur Vorstellung der eigenen Person und Diskussion der eigenen Agenda zur Verfügung. Unter anderem gibt es knapp 3.000 Vereinsveranstaltungen pro Jahr, die ohne gesonderte Anmeldung zugänglich sind. Den Kandidierenden steht auch ein sogenanntes digitales Wahl-Info-Tool bzw. Fragetool zur Verfügung. Mit diesem Tool können sich Kandidierende den Mitgliedern vorstellen. Die Mitglieder können den Kandidierenden Fragen stellen. Dadurch kann es zum Austausch zwischen Kandidierenden und Mitgliedern kommen. Anders als die übrigen digitalen Angebote des Beklagten setzt die Nutzung des Wahl-Info-Tools ausdrücklich nicht voraus, dass die Kandidierenden den Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Nutzung von Onlinediensten des Beklagten (ANB) zustimmen.

Auch die Klägerin, die den ANB nicht zugestimmt hat, kandidierte für eine Position im Vorstand. Aufgrund eines - nicht näher spezifizierten systemseitigen Problems - erhielt die Klägerin später als andere Kandidierende Zugang zum Wahl-Info-Tool bzw. Fragetool. Den anderen Kandidierenden stand das Tool jedenfalls am 19.02.2025 zur Verfügung. Die Klägerin stellte an diesem Tag fest, dass ihr keine Schreibrechte im Tool gewährt wurden. Sie wies den zuständigen Administrator, Herrn F. S., mit E-Mail vom 19.02.2025 auf das Problem hin (Anlage K22). Zwischen den Parteien ist streitig, wie lange das Problem anhielt. Unstreitig erhielt die Klägerin jedoch keine Nachricht darüber, dass an dem Problem gearbeitet werde oder, dass das Problem behoben worden sei. Bereits bei der Vorstandswahl im Jahr 2024 war es dazu gekommen, dass nicht allen Kandidierenden gleichzeitig der Zugang zum Wahl-Info-Tool gewährt wurde.

Das Ergebnis der Wahl wurde vereinsintern durch den Wahlausschuss im Rahmen der Mitgliederversammlung am 12.04.2025 sowie mit E-Mail vom 16.04.2025 bekanntgegeben. Die Klägerin wurde nicht in den Vorstand gewählt.

Die Klägerin meint, dass der am 12.04.2025 durch den Wahlausschuss bekannt gemachte Beschluss der Mitglieder des Beklagten über die Neuwahl der Vorstandsmitglieder unwirksam sei, weil der Beklagte den Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung verletzt habe, indem er nicht allen Kandidaten gleiche Wahlchancen eingeräumt habe.

Die Klägerin meint, sie habe nicht die gleichen Möglichkeiten zur Wahlwerbung gehabt wie andere Kandidierende. Sie behauptet, erst am 24.02.2025 uneingeschränkten Zugang zum Wahl-Info-Tool bzw. zum Fragetool erhalten zu haben. Nachdem sie dem zuständigen Administrator das Problem mitgeteilt habe, habe sie erst durch einen von ihr selbst am 24.02.2025 durchgeführten Test Kenntnis davon erlangt, dass sie nunmehr Zugang zum Fragentool hatte.

Sie meint ferner, die Gestaltung des Zugangs zu der O.-veranstaltung - ein durch den Beklagten organisiertes informelles Jahrestreffen, das vor der Mitgliederversammlung stattfindet - führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Kandidaten, die den ANB zugestimmt haben und solchen, die den ANB nicht zugestimmt haben. Die Eisbrecherveranstaltung sei für kandidierende Mitglieder wichtig, um unter den Teilnehmern für die eigene Kandidatur zu werben. Kandidaten, die - wie die Klägerin - die ANB nicht akzeptiert haben, müssen - dies ist insoweit unstreitig - bei der Teilnahme an diesem Jahrestreffen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR zahlen. Ferner dürften Mitglieder, die den ANB nicht zustimmen - anders als solche, die ihnen zugestimmt haben - die Anmeldung nicht per E-Mail vornehmen, was dazu führe, dass diese bei der Buchung beliebter, schnell ausgebuchter Veranstaltungen strukturell benachteiligt seien. Mitglieder, die wegen der Mehrgebühr auf die Teilnahme verzichten, stünden als Ansprechpartner bzw. potenzielle Wähler nicht zur Verfügung. Auch die Teilnahme an der Mitgliederversammlung selbst werde dadurch mittelbar erschwert, da eine Anreise allein für die Mitgliederversammlung ohne das vorgelagerte Jahrestreffen für die meisten Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet nicht attraktiv sei.

Die Klägerin meint ferner, die Vorstandsmitglieder hätten das Neutralitätsgebot verletzt. Ein Vorstandsmitglied habe das vereinsinterne Fragetool, das eigentlich für Fragen an die Kandidierenden vorgesehen sei, genutzt, um Wahlempfehlungen für die Kandidierenden Frau J. und Herrn Dr. L. auszusprechen und dem Kandidierenden Herrn B. die Qualifikation abzusprechen. Ferner habe Herr Dr. L. als Vorstandsassistent einen Sonderbericht veröffentlicht, in dem er die Klägerin namentlich und in abwertender Weise im Zusammenhang mit den von ihr eingereichten Klagen gegen den Beklagten dargestellt habe. Dieser Sonderbericht enthalte sachlich falsche und irreführende Darstellungen. Ferner nutze der Vorstand Ausschlussanträge als Druckmittel und greife so in die Wahlfreiheit ein. So habe er zur Mitgliederversammlung 2025 einen Ausschlussantrag gegen die Klägerin eingebracht, der in erster Linie mit der von ihr eingereichten Klage gegen die Vorstandswahlen 2024 begründet gewesen sei (Anlage K9). Die Begründung dieses Antrags gehe über eine neutrale Sachdarstellung hinaus und ziele darauf ab, die Wahlchancen der Klägerin zu beeinträchtigen. Der Vorstand habe außerdem dem Kandidaten Dr. L. einen ungerechtfertigten Wahlvorteil verschafft, indem er ihn als Vorstandsassistenz eingesetzt habe. Durch die in diesem Zusammenhang ausgeübte Tätigkeit und ihre öffentliche Präsenz habe er einen Vorteil gegenüber anderen Kandidaten gehabt.

Die Nebenintervenientin ist mit Schriftsatz vom 10.04.2026 (Bl. 387 ff. d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,

festzustellen, dass die im Zeitraum März/April 2025 beim Beklagten durchgeführte Vorstandwahl, deren Ergebnis am 12.04.2025 auf der Mitgliederversammlung und per E-Mail vom 16.04.2025 an die Mitglieder bekannt gegeben wurde, nichtig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Klägerin seien alle mit der Wahl im Zusammenhang stehende Online-Aktivitäten zugänglich gewesen. Die Klägerin habe das Wahl-Info-Tool für ihre Bewerbung - abgesehen von einer kurzfristigen Verzögerung - in vollem Umfang zur Verfügung gestanden. Herr F. S., der als Vereinsmitglied dieses Tool als Administrator betreue, habe den Zugang innerhalb von 12 Stunden, nachdem ihm die Zugangsschwierigkeit bekannt geworden sei, für die Klägerin hergestellt. Die Klägerin habe den verspäteten Zugang selbst verschuldet, weil sie den ANB nicht zugestimmt habe. Der Belklagte meint, der verspätete Zugang sei nicht erheblich, weil die Klägerin diverse andere Möglichkeiten gehabt hätte, sich vorzustellen und die eigene Agenda zur Diskussion zu stellen. Auch sorge der Beklagte bei der zusätzlich vereinsintern angebotenen „Ergänzenden Wahlinformation“, die allen Mitgliedern zur Verfügung stehe, dafür, dass die von den Kandidaten gelieferten Angaben zeitgleich freigeschaltet würden.

Der Beklagte meint ferner, der Zugang zum Jahrestreffen sei nicht zu beanstanden. Die Erhebung von Gebühren für besondere organisatorische Mehrleistungen sei angesichts des zusätzlichen Aufwands angemessen, vereinsüblich und für die Wahl irrelevant. Es könne nicht vom Beklagten verlangt werden, sämtliche Veranstaltungen als bloße Bühne für den Vorstandswahlkampf zu betrachten und deren Organisation allein auf diesen Aspekt hin zu optimieren. Es handele sich bei dem Jahrestreffen um eine bloße Vereinsveranstaltung. Die Satzung des Beklagten schränke das Teilnahmerecht gemäß § 6 Abs. 1a der Satzung auf die Einhaltung gesonderter Bestimmungen ein, wonach jedes Mitglied das Recht habe, an beliebigen A.-Veranstaltungen und Aktivitäten teilzunehmen, aber die Regeln des Veranstalters oder der Veranstaltergruppe zu befolgen seien. Die „Besonderen Geschäftsbedingungen (AGB)“ für das Jahrestreffen 2025 (Anlage K5) würden insoweit unter den Überschriften „Buchung an sich“ und „Buchung per Brief“ einschlägige Bestimmungen enthalten, die die vorrangige Nutzung Online-Buchungstools zur Voraussetzung machten und lediglich hilfsweise die Inanspruchnahme der Geschäftsstelle ermöglichten. Die Buchung per Brief über die Geschäftsstelle stelle eine für Fälle von Sehbehinderung oder fehlender Internetanbindung geschaffene Hilfsleistung dergestalt dar, dass die Geschäftsstelle anstatt des Mitglieds die Buchung im Online-Tool vornehme. Bei Mitgliedern, die den ANB nicht zugestimmt hatten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt Daten vorhanden und etwa vorhandene alte Daten noch gültig seien. Aufgrund der zeit- und kostenmäßig einfacheren Erhebung und Verarbeitung der notwendigen Daten sei es auch sachlich gerechtfertigt, Mitgliedern mit Behinderung die Dienstleistung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sie denen, die ihre Mitwirkung am Buchungsprozess aus anderen Gründen verweigern, in Rechnung zu stellen.

Der Vorstand habe auch nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Die Ausschlussanträge zur Mitgliederversammlung 2025 stünden in keinem Zusammenhang mit der Vorstandswahl. Der Vorstand habe die Ausschlussanträge stellvertretend für die Mitglieder gestellt, die sich schon länger nicht mehr trauten, sich unter anderem mit der Klägerin auseinanderzusetzen. Daraufhin habe auch die Klägerin einen Ausschlussantrag gegen ein Vorstandsmitglied gestellt. Es handele sich um eine vereinsinterne Auseinandersetzung ohne Bezug zu den Vorstandswahlen. Die Würdigung des Ausschlussantrages durch die Mietgliederversammlung könne nur dann sachgerecht erfolgen, wenn dem entscheidenden Gremium sowohl die hinter einem Ausschlussantrag liegenden Tatsachen als auch die zum Antrag führende Entscheidung des Vorstandes bekannt sei. Schließlich habe auch der Vorstand die Entscheidung zu begründen, einen solchen Antrag zu stellen. Ferner sei der Vorstand verpflichtet, die Mitglieder über Vorgänge zu informieren, die für die Vereinsführung relevant seien. Hierzu würden auch die aus der Gruppe der „Vorstandskritiker“ gegen den Verein geführten rechtlichen Angriffe (u.a. Abmahnungen, Beschwerden bei der Datenschutzaufsicht, Strafanzeigen, Unterlassungs- und Feststellungsklagen) gehören. Diese hätten sich in den letzten Jahren derart gehäuft, dass der Vorstand die Informationen in einem „Sonderbericht“ zusammengefasst habe, der ständig fortgeschrieben wird. Alle in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile würden zudem zeitnah vereinsintern veröffentlicht werden, so dass sich jedes Mitglied ein eigenes Bild von der Situation machen könne. Auch sei die Positionierung einzelner Vorstandsmitglieder für/gegen bestimmte Kandidaten nicht zu beanstanden. Die Zusammenarbeit in einem mehrköpfigen Vorstand sei von gegenseitigem Vertrauen und kollegialem Zusammenhalt geprägt. Es könne nicht abgestritten werden, dass es für die eigene Kandidatur von erheblicher Bedeutung sein könne, welche weiteren Personen in den Vorstand gewählt werden. Es sei keineswegs undenkbar, dass die Vorstandstätigkeit unter den konkreten Bedingungen, namentlich den weiteren Wahlergebnissen, für die gewählte Person nicht in Frage komme. Wenn eine solche Erheblichkeit für die Übernahme eines Vorstandsamtes evident sei, könne den Kandidaten auch nicht das Recht abgesprochen werden, bereits im Vorfeld der Wahl auf diese Umstände und somit etwaige „Wunschkollegen“ hinzuweisen und/oder Kritik an Mitbewerbern zu äußern. Eine solche Kritik könne auch nicht als abwertende Diffamierung ausgelegt werden, sondern sei im Rahmen eines demokratischen Willensbildungsprozesses hinzunehmen.

Das Gericht hat dem Beklagten die Klage am 07.10.2025 zugestellt.

## Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Parteien konnte gem. § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin kann die behaupteten Beschlussmängel als Mitglied des Beklagten im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend machen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05, Rn. 60, juris). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des am 11.04.2026 beschlossenen Ausschlusses der Klägerin, der Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist.

Die Gültigkeit eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung kann mittels einer Nichtigkeitsfeststellungkslage grundsätzlich von jedem Vereinsmitglied zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05, Rn. 60, juris). Das Mitglied muss dem Verein grundsätzlich sowohl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage angehören (BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05, NZG 2007, 826, Rn. 64 beck-online; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 22. Aufl. 2025, Rn. 215a, Fn. 1077 m.w.N.). Ausnahmsweise ist sogar die Klage eines ehemaligen Mitglieds zulässig (vgl. RG, Urt. v. 05.11.1928, Az. IV 16/28, RGZ 122, 266-270, juris für den Fall, dass ein Verein nach dem Austritt eines Mitglieds einen Beschluss des Inhalts herbeiführt, dass die Ausschließung beschlossen worden wäre, wenn das Mitglied nicht schon ausgetreten wäre).

Die Klägerin war im Zeitpunkt der Beschlussfassung (12.04.2025) sowie der Rechtshängigkeit (07.10.2025) Mitglied des Beklagten und hat daher ein Interesse an der Feststellung, ob der in der streitgegenständlich betroffenen Wahlperiode gewählte Vorstand rechtmäßig besetzt war (vgl. z.B. auch Brandenburgisches OLG, Urt. v. 03.07.2012, Az. 11 U 174/07, Rn. 42, juris).

II.

Die Klage ist auch begründet. Der am 12.04.2025 durch den Wahlausschuss

bekannt gemachte Beschluss der Mitglieder des Beklagten über die Neuwahl der Vorstandsmitglieder ist unwirksam.

Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2021, Az. I-8 U 61/20, Rn. 41, juris; LG D., Beschl. v. 12.06.2024, Az. 13 S 189/23, S. 3, vorgelegt als Anlage K30, Bl. 335 ff. d.A.). Dabei kann ein Beschluss aus formellen (verfahrensmäßigen) oder materiellen (inhaltlichen) Gründen fehlerhaft sein (Schöpflin in BeckOK, BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 32 Rn. 30 ff.). Ein - unmittelbar zur Nichtigkeit des Beschlusses führender - materieller Beschlussmangel liegt vor, wenn der Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingende gesetzliche oder statutarische Vorschriften oder gegen Grundsätze des Gesellschaftsrechts verstößt (Schöpflin in BeckOK, BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Formelle Beschlussmängel sind hingegen Verstöße gegen zwingende gesetzliche oder statutarische Regeln über das Verfahren, etwa bei der Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, insbes. der Beschlussfassung (vgl. Schöpflin in BeckOK, BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 32 Rn. 32 m.w.N.). Vereinsbeschlüsse, die lediglich an einem formellen Fehler leiden, sind dadurch nicht immer nichtig. Vielmehr gilt Folgendes: Zwar ist für die Ungültigkeit eines Beschlusses nicht mehr - so die frühere Rechtsprechung des BGH - notwendig, dass das Abstimmungsergebnis auf dem Verfahrensfehler beruht. Vielmehr gilt - im Anschluss an aktienrechtliche Entscheidungen des BGH - auch im Vereinsrecht die Geltung der sogenannten Relevanztheorie (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05, Rn. 44, juris; vgl. z.B. auch Brandenburgisches OLG, Urt. v. 03.07.2012, Az. 11 U 174/07, Rn. 69, juris; LG D., Beschl. v. 12.06.2024, Az. 13 S 189/23, S. 3, vorgelegt als Anlage K30, Bl. 335 ff. d.A.). Für das auf das Abstimmungsergebnis bezogene Kausalitätskriterium ist daher danach zu fragen, welche Relevanz der Verfahrensfehler für die Ausübung der Mitwirkungsrechte des Einzelnen hat. Maßgeblich ist, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger Handhabung zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte. Relevanz meint dabei ein dem Beschluss anhaftendes Legitimationsdefizit, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt.

Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung liegt beim Beklagten, weil dieser aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet; das klagende Mitglied hat allerdings konkret die Umstände zu benennen, die zur Nichtigkeit geführt haben können (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2021, Az. I-8 U 61/20, Rn. 42 f., juris; Schöpflin in BeckOK, BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 32 Rn. 43 m.w.N.).

Der Beschluss ist aus materiellen Gründen fehlerhaft. Der Beklagte hat den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt.

a)

Die Vorstandswahlen des Beklagten sind unter anderem dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl unterworfen.

Da ein Verein - von Gesetzes wegen - ein demokratisch organisierter Verband ist, ist er und damit auch seine interne Willensbildung den Grundsätzen der Demokratie unterworfen. Einer der Grundpfeiler des Demokratieprinzips sind die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze. Die allgemeinen Grundsätze des Wahlrechts sind bereits im Vorfeld einer Wahl zu beachten. Zu diesen Grundsätzen gehört unter anderem auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der seinerseits den Begriff der Chancengleichheit umfasst. Diese Chancengleichheit wirkt dabei sowohl auf das passive als auch auf das aktive Wahlrecht. Eine Ausprägung dieser Chancengleichheit ist es, dass allen, denen das passive Wahlrecht zukommt, in gleichem Maße Zugang zu den potenziellen Wählern ermöglicht wird. Jeder Kandidat, der sich zur Wahl stellt, hat ein wahlbezogenes Informationsbedürfnis. Nur bei gleichmäßiger Befriedigung dieses Bedürfnisses hat er die Möglichkeit, aus der gesamten Masse der Wahlberechtigten seine potenziellen Anhänger für seine Wahl zu mobilisieren. Die formalen Wahlrechtsgrundsätze - u.a. die Gewährung von Chancengleichheit - stellen dabei keinen Selbstzweck dar, sondern dienen vielmehr dazu, dass die Wähler das Wahlergebnis als Folge einer Entscheidung der Mehrheit akzeptieren. Wird einem Kandidaten der Zugang zu den Wahlberechtigten erschwert oder vereitelt, so ist nicht auszuschließen, dass seine Anhänger der Wahl gänzlich fernbleiben. Dies kann letztlich dazu führen, dass am Ende zwar eine Mehrheitsentscheidung zur Wahl eines Kandidaten führt, es sich dabei aber nicht um eine Entscheidung der Mehrheit der Wahlberechtigten handelt (LG Saarbrücken, Urt. v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07, IWW-Abrufnummer 073008 m.w.N.).

b)

Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl vor. Ein solcher Verstoß ist darin zu erblicken, dass der Klägerin unstreitig später als anderen Kandidierenden Zugang zum elektronischen Fragentool gewährt wurde. Bei dem Tool handelt es sich um ein zentrales Instrument des Wahlkampfs, da die Kandidierende die Möglichkeit erhalten, sich den Wählern vorzustellen. Außerdem können Mitglieder den Kandidierenden Fragen stellen, die die Kandidierenden beantworten können. In diesem Rahmen kann es zu einem Austausch zwischen Kandidierenden und Mitgliedern kommen. Durch den verspäteten Zugang hatte die Klägerin nicht in gleichem Maße Zugang zu den potenziellen Wählern wie andere Kandidaten. Während andere Kandidaten unstreitig bereits am 19.02.2025 Zugang bzw. Schreibrechte hatten, konnte die Klägerin erst am 24.02.2025 - mithin ca. fünf Tage später - das Fragentool nutzen und sich am Austausch mit den Kandidierenden und den Mitgliedern beteiligen. Damit konnten anderen Kandidierende fünf Tage länger auf sich aufmerksam machen; ihre Inhalte konnten länger von Wählern wahrgenommen werden. Spätere Veröffentlichungen haben weniger Zeit, sich im Wählerbewusstsein zu verankern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Februar der Wahlkampf begonnen hat und nicht auszuschließen ist, dass zu Beginn des Wahlkampfes ein gesteigertes Interesse der Wähler besteht, sich mit den Kandidierenden auseinanderzusetzen. Dieser potentielle Nachteil der Klägerin wird nicht dadurch aufgehoben, dass es andere Möglichkeiten der Wahlwerbung gab. Denn diese anderen Möglichkeiten der Wahlwerbung standen auch den anderen Kandidierenden zur Verfügung. Ein „Ausgleich“ des Nachteils tritt damit nicht ein.

Einen sachlichen Grund für die verspätete Freischaltung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Beklagte trägt nicht einmal vor, welche Ursache die verspätete Freischaltung konkret hatte. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Störung damit zusammenhing, dass die Klägerin die freiwilligen ANB nicht akzeptiert hat. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass das in Frage stehende Tool „ausdrücklich auch denjenigen offen[steht], die nicht den ANB zugestimmt haben“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 01.12.2025, S. 8; Bl. 275 d.A.). Dann ist es jedoch auch die Aufgabe des Beklagten, das Tool allen Kandidierenden gleichermaßen zur Verfügung zu stellen.

Die verspätete Freischaltung des Zugangs der Klägerin zum Fragentool ist dem Beklagten auch zuzurechnen. Er hat es unterlassen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass alle Kandidierenden zeitgleich Zugang zum Fragentool erhalten. Entscheidet sich der Beklagte solche Tools zur Bewerbung der Kandidierenden zur Verfügung zu stellen, hat es - in Anlehnung an den Maßstab für Verkehrssicherungspflichten - jedenfalls diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine ordnungsgemäße Wahl zu gewährleisten. Dem Beklagten war es zumutbar, durch entsprechende Maßnahmen - etwa durch eine (auch automatisierte) Prüfung der Zugangsrechte der Kandidierenden - sicherzustellen, dass alle Kandidierenden zur gleichen Zeit dieselben Zugangsrechte haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es unstreitig bereits bei der Vorstandswahl 2024 dazu gekommen ist, dass die Kandidierenden nicht zeitgleich Zugang zum Fragentool hatten. Dies hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, entsprechende Vorkehrungen für künftige Wahlen zu treffen.

Überdies hat der Beklagte es auch unterlassen, die Klägerin - nachdem sie dem Administrator, Herrn F. S., das Problem mit E-Mail vom 19.02.2025 (Anlage K22, Bl. 218 f. d.A.) mitgeteilt hatte und dieser das Problem behoben hatte - darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie nunmehr die erforderlichen Zugangsrechte hat. Eine solche Mitteilung hat es auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht gegeben. Er hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er nicht feststellen könne, wie lange das Problem bestanden habe; Herr F. S. habe das Problem binnen 12 Stunden nach Bekanntwerden behoben (vgl. Schriftsatz vom 27.02.2026, S. 2; Bl. 362 d.A.). Unstreitig hat die Klägerin nur durch einen selbst durchgeführten Testlauf am 24.02.2025 festgestellt, dass ihr nunmehr die erforderlichen Zugangsrechte erteilt wurden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Alt. 2, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Textpassage wurde entfernt)

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2026 – 120 C 277/25, ECLI:DE:AGK:2026:0828.120C277.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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