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# Amtsgericht Köln, Beschluss vom 22.04.2026 – 71 IN 31/18

Abt. 71  
ECLI:DE:AGK:2026:0422.71IN31.18.00

Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§

196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 25.06.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

zur Schlussrechnung des Verwalters;

zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;

Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;

zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 25.06.2026 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);

Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts aus.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 22.04.2026 – 71 IN 31/18, ECLI:DE:AGK:2026:0422.71IN31.18.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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