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Amtsgericht Köln, Beschluss vom 11.06.2024 – 708 Cs 47/24

Abteilung 708

ECLI:DE:AGK:2024:0611.708CS47.24.00

Tenor§

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten vorläufig eingestellt.

1

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

2

Ableisten von 30 Sozialstunden nach Weisung der Gerichtshilfe, binnen 3 Monaten.

3

Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.

4

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.