Tenor§
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten vorläufig eingestellt.
1
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
2
Ableisten von 30 Sozialstunden nach Weisung der Gerichtshilfe, binnen 3 Monaten.
3
Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
4
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.