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# Amtsgericht Köln, Beschluss vom 04.03.2024 – 313 F 305/22

ECLI:DE:AGK:2024:0304.313F305.22.00

## Tenor

Die elterliche Sorge für das Kind Q. O. E. D. I., geb. am 00.00.0000 wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.

**Rn. 3**

Die Kindeseltern waren und sind nicht verheiratet.

**Rn. 4**

Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen.

**Rn. 5**

Die Kindesmutter hat dem Antrag zugestimmt.

**Rn. 6**

Das Gericht hat die Eltern, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und das Kind persönlich angehört.

**Rn. 7**

Dem Antrag war stattzugeben, weil die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters auf Anordnung der gemeinsamen Sorge zustimmt und diese Regelung nach dem Ergebnis der Ermittlungen dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 3 BGB.

**Rn. 8**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

**Rn. 9**

Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.

**Rn. 10**

Rechtsbehelfsbelehrung:

**Rn. 11**

Textpassage wurde entfernt

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 04.03.2024 – 313 F 305/22, ECLI:DE:AGK:2024:0304.313F305.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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