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# Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2023 – 523 Ds 11/23

ECLI:DE:AGK:2023:0808.523DS11.23.00

## Tenor

Der Angeklagte ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB

## Gründe

**Rn. 2**

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

**Rn. 3**

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2023 – 523 Ds 11/23, ECLI:DE:AGK:2023:0808.523DS11.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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