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# Amtsgericht Köln, Beschluss vom 09.05.2022 – 274 C 19/22

274  
ECLI:DE:AGK:2022:0509.274C19.22.00

## Tenor

In dem Rechtsstreit Y. gegen K.

erhält die Beklagte den klägerischen Schriftsatz vom 03.05.2022 übersandt.

Schriftsätze können innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist soll eine Entscheidung ergehen, § 495 a ZPO.

Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit des Auslesens des Fehlerspeichers bislang nicht ersichtlich ist. Die Kosten für die Schadenkalkulation, die Restwertermittlung und Bewertungen dürften in der Grundgebühr enthalten und nicht gesondert abrechenbar sein. Desinfektionskosten sind in der Honorarvereinbarung nicht enthalten.

Köln, 09.05.2022Amtsgericht

Richterin

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 09.05.2022 – 274 C 19/22, ECLI:DE:AGK:2022:0509.274C19.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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