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# Amtsgericht Köln, Beschluss vom 15.03.2022 – 582 Ls 6/22

Abteilung 582  
ECLI:DE:AGK:2022:0315.582LS6.22.00

## Leitsatz

Zur Verwerfung führender Formmangel einer nur per Telefax oder schriftlich eingelegten Berufung eines Rechtsanwaltes.

## Tenor

In der Strafsache

gegen R. M. A.

wird die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil vom 15.02.2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

## Gründe

In dieser Sache ist am 15.02.2022 in Anwesenheit des Angeklagten das Urteil verkündet worden. Mit Schreiben vom 16.02.2022 - vorab per Fax übersandt - hat die Verteidigerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Gericht hat mit Zustellung des Urteils darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich einer wirksamen Berufungseinlegung bestehen. Eine Stellungnahme ist nicht zur Akte gelangt.

Die Berufung leidet an einem Formmangel und ist daher durch den iudex a quo zu verwerfen, § 319 Abs. 1 StPO. Denn da die Berufungsfrist nur durch eine formgerechte Rechtsmittelerklärung gewahrt werden kann, ist eine innerhalb der Frist eingegangene, aber nicht den Formerfordernissen entsprechende Berufung auch von § 319 Abs. 1 StPO erfasst (Quentin, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 319 Rn. 2). Vorliegend genügen weder das Schreiben vom 16.02.2022 selbst, noch die Übermittlung desselben vorab per Fax, der durch § 32d S. 1, 2 StPO vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Einhaltung der elektronischen Übermittlung Wirksamkeitsvoraussetzung; werden die in § 32d S. 1, 2 StPO genannten Erklärungen nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der Form unwirksam (s. BT-Drs. 18/9416, 51).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt werden. Dieser Antrag ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Die Vollstreckung des Urteils wird jedoch nicht gehemmt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 15.03.2022 – 582 Ls 6/22, ECLI:DE:AGK:2022:0315.582LS6.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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