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# Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.02.2022 – 706 Cs 227/18

706  
ECLI:DE:AGK:2022:0201.706CS227.18.00

## Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

## Gründe

Gegen den Angeklagten ist am 25.08.2018 ein Strafbefehl erlassen worden, weil der Angeklagte hinreichend verdächtig war, sich am 19.12.2017 einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht zu haben.

Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Köln, 01.02.2022

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.02.2022 – 706 Cs 227/18, ECLI:DE:AGK:2022:0201.706CS227.18.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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