Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 4.709,32 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019 zu zahlen.
2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 492,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.709,32 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
(Textpassage wurde entfernt)