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# Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.02.2012 – 581 Ls 302/11

Abt. 581  
ECLI:DE:AGK:2012:0208.581LS302.11.00

## Gründe

Der 0000 in S. geborene und aufgewachsene Angeklagte hat keinen Beruf erlernt.

Immerhin hat er im Jahre 0000 in Q. das Fachabitur erlangt. Zeitweise war er als H. beruflich tätig mit einem Nettoeinkommen von 1.100 Euro, darüber hinaus als U..

Strafrechtlich ist der Angeklagte, der ledig und keine Kinder hat, bereits siebenmal in

Erscheinung getreten:

1.

Entscheidungsdatum

: 24.07.2003

entscheidende Behörde

: Amtsgericht Köln

BKZ entsch. Behörde

: R3306

Aktenzeichen

: 641 Ds 63/03 - 160 Js 141/03

Tatbezeichnung

: Diebstahl

Datum der (letzten) Tat

: 24.10.2002

Angewendete Vorschriften: StGB § 242

BZRG gemäß § 41 Abs. 5 - Eintragung im Erziehungsregister, nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden einschließlich der erweiterten) aufzunehmen -

zusätzliche Angaben :

2.

Ermahnung

Verfahren eingestellt nach S 47 JGG

Entscheidungsdatum

: 16.06.2004

entscheidende Behörde

: Amtsgericht Köln

BKZ entsch. Behörde

: R3306

Aktenzeichen

: 641 Ls 116/04 - 160 Js 273/04

rechtskräftig seit

: 24.09.2004

Tatbezeichnung

: Gemeinschaftlicher schwerer Raub in 2 Fällen,

Diebstahl, Betrug in 6 Fällen, Computerbetrug in 8 Fällen

Datum der (letzten) Tat

19.1 1 .2003

Angewendete Vorschriften: StGB § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, 3a, § 242 Abs. 1,

§ 263 Abs. 1, § 263a Abs. 1, § 53, § 25 Abs. 2

zusätzliche Angaben :

3.

2 Jahre 3 Monate Jugendstrafe

Entscheidungsdatum

: 07.10.2005

entscheidende Behörde

: Amtsgericht Köln

BKZ entsch. Behörde

: R3306

Aktenzeichen

: 651 Ls 255/04 - 176 Js 1112/04

rechtskräftig seit

: 07.10.2005

Tatbezeichnung : Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl in Tateinheit mit

Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung, Fahren ohne

Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat : 05.10.2004

Angewendete Vorschriften: StGB § 240 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1, § 315cAbs. 1 Nr. 2b, § 22, § 23, § 52, § 53, StVG § 21

zusätzliche Angaben

: Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.06.2004,

641 Ls 116/04, R3306, AG Köln

Bewährungszeit 2 Jahre

2 Jahre 6 Monate Jugendstrafe

Entscheidungsdatum

: 17.05.2006

entscheidende Behörde

: Staatsanwaltschaft Köln

BKZ entsch. Behörde

: R3300S

Aktenzeichen

: 140 Js 352/06

Tatbezeichnung

: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat

: 12.02.2006

Abs. 1 , JGG § 21

Angewendete Vorschriften: : StVG S 2, S 21

BZRG gemäß S 41 Abs. 5 : - Eintragung im Erziehungsregister, nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden einschließlich der erweiterten) aufzunehmen -

zusätzliche Angaben

5.

: Von der Verfolgung abgesehen nach S 45 Abs. 1 JGG

Entscheidungsdatum

: 11.10.2006

entscheidende Behörde

: Amtsgericht Köln

BKZ entsch. Behörde

: R3306

Aktenzeichen

: 641 Ls 177/06 - 169 Js 190/06

rechtskräftig seit

: 31.08.2007

Tatbezeichnung

: Gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat

: 02.01.2006

Angewendete Vorschriften : StGB S 223 Abs. 1, S 224 Abs. 1 Nr. 4, S 53 zusätzliche Angaben : Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.10.2005,

651 Ls 255/04, R3306, AG Köln Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.06.2004,

641 Ls 116/04, R3306, AG Köln

3 Jahre Jugendstrafe

6.

Entscheidungsdatum 07.1 1.2007

entscheidende Behörde Amtsgericht Köln

BKZ entsch. Behörde R3306

Aktenzeichen 641 Ls 96/07 - 169 Js 174/07

rechtskräftig seit 07.11.2007

Tatbezeichnung Diebstahl, Körperverletzung in 2 Fällen

Datum der (letzten) Tat 10.01.2007

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, § 53

zusätzliche Angaben

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.102005,

651 Ls 255/04, R3306, AG Köln Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.06.2004, 641 Ls 116/04, R3306, AG Köln

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.10.2006,

641 Ls 177/06 - 169 Js 190/06, R3306, AG Köln

3 Jahre 3 Monate Jugendstrafe

Entscheidungsdatum

05.05.2008

entscheidende Behörde

Landgericht Köln

BKZ entsch. Behörde

R3200

Aktenzeichen

22 KLs-664 Js 22/07-67/07

rechtskräftig seit

20.1 1.2008

Tatbezeichnung

Schwerer Bandendiebstahl in 7 Fällen, versuchter schwerer Bandendiebstahl in 3 weiteren Fällen sowie Diebstahl

Datum der (letzten) Tat

10.01.2007

Angewendete Vorschriften: StGB § 244a Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 242, § 22, § 23, § 25 Abs. 2, § 49, § 53, § 54, JGG § 1,

§ 105

zusätzliche Angaben Ausgesetzt durch: 19.01.2009, 270 VRJs 20/09, R3208,

AG Siegburg

Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 28.01.2012

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.06.2004, 641 Ls 116/04, R3306, AG Köln Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.10.2005, 651 Ls 255/04, R3306, AG Köln Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.10.2006,

641 Ls 177/06, R3306, AG Köln

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.11.2007,

641 Ls 96/07, R3306, AG Köln

4 Jahre 9 Monate Jugendstrafe

In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

Am 15.11.2010 verhandelte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten K. M. telefonisch über die Lieferung von 10 Kilogramm Marihuana mittlerer

Qualität an diesen. Der gesondert verfolgte K. M. wollte seinerseits das Marihuana an einen unbekannten russischen Abnehmer zum Preis zwischen 4.000 und 4.300 Euro pro Kilogramm gewinnbringend weiterverkaufen. Die Durchsuchung bei M. führte zur Auffindung einer Tüte Marihuana am 24.02.2011, wobei das gefundene Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 14,5 % plus/minus 1,5 % aufwies. Die Durchsuchung beim Angeklagten, der eigenen Angaben zufolge selbst kein Konsument von illegalen Drogen ist, am 02.03.2011 war ohne Ergebnis. Allerdings schlug der Rauschgiftspürhund an einer Schublade und an einer Gürteltasche des Angeklagten an.

K. M., der im vorliegenden Verfahren die Aussage verweigert hat, wurde am 25.07.2011 vom Landgericht in Bonn u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dabei räumte er das zugrundeliegende Telefonat seinem drogenbezogenen Inhalt nach vollumfänglich ein. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.07.2011 ist noch nicht rechtskräftig; für den vorliegenden Sachverhalt hat das Landgericht in Bonn eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verhängt, wobei es einen minderschweren Fall zugrunde gelegt hat u.a. weil sich der Verurteilte über 3 % Monate in Untersuchungshaft befunden hat, in einem Fall eine Gesamtstrafenbildung ausschied, er mit dem Widerruf einer Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn zu rechnen hatte und dass sich die Tat auf Marihuana bezog, welches im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein geringeres Suchtpotenzial aufweist.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, dem verlesenen Urteil des LG Bonn vom 25.07.2011 und den Bekundungen der Zeugen KHK S. und KHK C. sowie der vorgespielten und teilweise übersetzten Telefonüberwachung vom 15.11.2010.

Der Angeklagte räumt ein, am 15.11.2010 zweimal mit dem gesondert verfolgten K. M. telefoniert zu haben. Er behauptet indes, es sei lediglich um

Boxkarten gegangen. Im zweiten Telefonat habe er dann den Eindruck gewonnen, dass es vielleicht um Drogen gegangen sei, er habe das Gespräch aber dann rasch abgebogen.

Der Angeklagte ist indes überführt durch das eindeutige Ergebnis der Telefonüberwachung. Die vom Gericht zum Schluss beigezogene Dolmetscherin ist selbst in Y. aufgewachsen und spricht dasjenige P. perfekt, das der Angeklagte von seinen Eltern gelernt hat. Dass es bei dem ersten Telefonat nicht schon um Boxkarten gegangen sein kann, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte erklärt hat, dass die Besprechung am Telefon nicht gut ist und dass er gleich zurückrufen werde. Deutlicher wird beim zweiten Telefonat der Gesprächsgegenstand, der zehn ganze Grüne sein soll, wobei 4.000 pro Stück, insgesamt 41.000 Euro gezahlt werden sollen. Vielleicht auch 43.000. Hier drängt sich der drogenbezogene Inhalt („Gras", 10 kg) geradezu auf, wie ihn M. in seinem Verfahren ausdrücklich eingestanden hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die im ersten Telefonat angesprochenen 10 Karten eine Verschlüsselung für 10 Kilogramm Marihuana gewesen sind, wie der Zeuge M. in seinem eigenen Strafverfahren gleichfalls eingeräumt hat, wie das verlesene Urteil vom 25.07.2011 ergibt. Der Angeklagte hat auch nicht das Gespräch über die Vermittlung von Drogen, wie er selbst erkannt hat, „abgebogen", sondern er hat in diesem Gespräch eindeutig erklärt: „In Ordnung, ich werde mit ihm (dem am Ankauf interessierten F., für den M. vorsprach) sprechen und dir Bescheid geben". Hiernach hat eindeutig ein ernsthaftes Gespräch über die Vermittlung von 10 Kilogramm Marihuana stattgefunden. Der Zeuge S. hat darüber hinaus zum Ergebnis der Durchsuchung vom 24.02.2011 ausgesagt sowie der Durchsuchung beim Angeklagten vom 02.03.2011. Der Zeuge C. sagte aus, wie es zu der Telefonüberwachungsmaßnahme gekommen ist aufgrund des verlesenen Überwachungsbeschlusses vom 26.10.2010 in einem Verfahren wegen Verdachts des schweren Bandendiebstahls gegen einen gewissen T. V.. Die Überwachung bezog sich insbesondere auf den von K. M. benutzten Anschluss.

Hiernach hat sich der Angeklagte, wie der gesondert verfolgte M. eines unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Denn der Begriff des Handeltreibens ist weit auszulegen. Handeltreiben ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Ob es tatsächlich zu dem Umsatzgeschäften gekommen ist, ist dagegen unerheblich. Ebenso setzt die Vollendung des Tatbestandes nicht voraus, dass der Täter tatsächlich über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder bereits eine gesicherte Lieferantenzusage hatte. Das führen ernster Verkaufsverhandlungen reicht sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer grundsätzlich zur Annahme eines vollenden Handeltreibens aus (BGH NStZ 2007, 100, 101).

Hiernach ist selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass er im Ergebnis dem F. kein Marihuana liefern konnte, von einem vollendeten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen. Angesichts des geplanten Umfangs des Geschäfts (10 Kilogramm) ist das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge selbst dann erfüllt, wenn Marihuana von schlechter Qualität hätte geliefert werden sollen. Im Übrigen ist die im Gespräch vom 15.11.2010, 16:24 Uhr genannte Preisspanne im Hinblick auf die örtlichen Preise für Marihuana durchaus typisch für Marihuana mittlerer Art und Güte. Letzteres weiß das Gericht aus ihrer Erfahrung mit zahlreichen anderen Strafverfahren, die sich auf Handeltreiben mit Marihuana beziehen.

Gemäß § 29a Abs. 1 BtMG stand ein Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Von diesem Regelstrafrahmen abzuweichen, bestand vorliegend im Fall des Angeklagten kein Anlass. Denn anders als beim gesondert verfolgten M. stand ein Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe nicht an, hat er sich nicht in Untersuchungshaft befunden und ist auch nicht eine Gesamtstrafenbildung verloren gegangen. Allein der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens ein weiche Droge gewesen ist und dass es zur keiner Übergabe des Marihuanas gekommen ist, reicht in der Gesamtabwägung nicht aus, um den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich im Verhältnis zu Durchschnittsfällen abweichend einstufen zu sollen.

Dabei war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass das Marihuana nicht ausgeliefert worden ist, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, die im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein geringeres Suchtpotenzial aufweist. Auch hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass in sonstigen Telefonaten mit K. M. nicht von Drogen die Rede war, sondern von Gefälligkeiten in der Vermittlung des Einlasses durch andere U., wie der Zeuge C. berichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten waren die Vorstrafen zu berücksichtigen, die er unbeachtet gelassen hat. Nach Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten schuld- und tatangemessen. Diese Strafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um die erste Verurteilung des Angeklagten wegen eines Betäubungsmitteldeliktes handelt und der Angeklagte möglicherweise einer einmaligen Versuchung erlegen ist, durch seinen Beruf als U. eröffnete Kontakte zu Kriminellen zu nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 StPO

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.02.2012 – 581 Ls 302/11, ECLI:DE:AGK:2012:0208.581LS302.11.00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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