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# Amtsgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2007 – 364 UR II 611/07

ECLI:DE:AGK:2007:0809.364UR.II611.07.00

## Tenor

Auf die Erinnerung des Antragsstellers wird der die Beratungshilfe verweigernde Beschluss vom 25. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur Kostenfestsetzung an den Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückgegeben.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antragssteller begehrt Bewilligung von Beratungshilfe wegen einer Beratung wegen eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der ARGE Köln vom 16.04.2007.

**Rn. 3**

Der Rechtspfleger weist den Antrag mit dem Beschluss vom 25. Mai 2007 zurück mit der Begründung, die Antragsstellerin hätte sich selbst mit der ARGE in Verbindung setzen müssen, um die Angelegenheit zu klären.

**Rn. 4**

Die mit Schreiben vom 15. Juni 2007 eingelegte Erinnerung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

**Rn. 5**

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die ARGE eine "andere Möglichkeit für eine Hilfe" sein kann, jedoch ist diese Zumutbarkeit der Inanspruchnahme zweifelhaft, wenn es um Ansprüche geht, welche bei diesen Stellen durchzusetzen sind, namentlich bei Widerspruch gegen entsprechende Bescheide (vgl. Schoreit/Dehn, Rdn. 98 c zu § 1 BerHG).

**Rn. 6**

Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an den Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zur Kostenfestsetzung zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2007 – 364 UR II 611/07, ECLI:DE:AGK:2007:0809.364UR.II611.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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