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# Amtsgericht Koblenz, Beschluss vom 30.09.2004 – 31 Ds 286/04 - 2090 Js 16851/04

ECLI:DE:AGKOBLE:2004:0930.31DS286.04.2090JS.0A

## Tenor

In der Strafsache ... wird die Erinnerung als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Gebühr gem. § 84 I BRAGO ist nicht entstanden. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Verteidigungsauftrag erhalten und in Ausführung dessen gehandelt hat, vgl. Gerold/Schmidt BRAGO § 84 Anm. 14.

**Rn. 2**

Die Gebühr des Vollverteidigers für den ersten Rechtszug entsteht erst, wenn der Rechtsanwalt aufgrund des Auftrags, die Verteidigung im ganzen zu übernehmen, tätig wird (Riedel/Sußbauer BRAGO, 8. Aufl., Rn. 4 § 84).

**Rn. 3**

Nach alledem war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Koblenz, Beschluss vom 30.09.2004 – 31 Ds 286/04 - 2090 Js 16851/04, ECLI:DE:AGKOBLE:2004:0930.31DS286.04.2090JS.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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