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# Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 27.03.2020 – 5 F 16/20

Einzelrichter  
ECLI:DE:AGKLE1:2020:0327.5F16.20.00

5 F 16/20

Amtsgericht Kleve

Familiengericht

## Beschluss

In der FamiliensacheXXX gegen XXX

wird der Antrag der Antragstellerin XXX auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom XXX zurückgewiesen.

## Gründe

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

Die Antragstellerin ist in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aus dem Einkommen oder dem Vermögen zu bestreiten. Denn es besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner (§§ 1360a IV, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB).

Es ist aus den Vorverfahren bekannt, dass die Beteiligten in gehobenen Vermögensverhältnissen leben. Es besteht Grundeigentum, die Kinder haben eine eigenes Pferd (es handelt sich um ein ehemaliges Rennpferd) und verfügen über ein Sparguthaben von 17.000 €, es sind diverse Fahrzeuge vorhanden, u.a. ein Mercedes GLE sowie ein S 500 Mercedes.

Der Anspruch ist danach realisierbar und und ist zum Vermögen der Antragstellerin zu rechnen (Zöller, ZPO, § 115 Rn. 59).

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war danach zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 27.03.2020 – 5 F 16/20, ECLI:DE:AGKLE1:2020:0327.5F16.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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