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# Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 29.11.2019 – 19 F 284/19

Familiengericht  
ECLI:DE:AGKLE1:2019:1129.19F284.19.00

## Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom XXX auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 1.000 Euro

## Gründe

I.

Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder XXX geboren am XXX und XXX geboren am XXX hervorgegangen. Die Parteien leben seit XXX getrennt. Das Kind XXX ist getauft.

Die Antragstellerin möchte auch das Kind XXX taufen lassen.

Sie beantragt,

die Befugnis zur Beantragung der Taufe für das Kind XXX, geboren am XXX, auf sie allein zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er führt aus:

Er sei damit einverstanden, dass das Kind getauft werde. Da das Kind einen unbelasteten Tag erleben solle möchte er jedoch mit dem Tauftermin zuwarten, bis das Scheidungsverfahren abgewickelt sei und sich die Streitigkeiten beruhigt haben.

II.

Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die begehrte Entscheidungsbefugnis steht der Antragstellerin nicht aufgrund § 1628 BGB, § 7 KErzG zu.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Kind getauft werden soll.

Die Bestimmung eines konkreten Tauftermins ist keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und somit von den Eltern und nicht durch das Gericht zu entscheiden (vgl. Beschluss des AG Lübeck vom 23.05.2002, Az. 129 F 116/02, juris).

Eine dem religiösen Bekenntnis entsprechende Erziehung ist auch ohne Durchführung des Sakraments ebenso möglich wie der Besuch eines konfessionell ausgerichteten Kindergartens

Solange der Antragsgegner die vorgetragenen Gründe nicht zum Anlass nimmt, die Durchführung der Taufe auf unbestimmte Zeit zu verhindern, ist der Tauftermin von den Parteien gemeinsam zu finden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 29.11.2019 – 19 F 284/19, ECLI:DE:AGKLE1:2019:1129.19F284.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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