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# Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 06.08.2018 – 18 XVII 415/18

ECLI:DE:AGKLE1:2018:0806.18XVII415.18.00

## Tenor

wird die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 2**

Es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts.

**Rn. 3**

Die Betroffene ist auf der Grundlage einer strafgerichtlichen Entscheidung im Maßregelvollzug untergebracht. Damit unterliegt sie den Beschränkungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW, einschließlich der darin enthaltenen Regelung zur Zulässigkeit der Fixierung (§ 17 Abs. 3 MRVG). Für gerichtliche Entscheidungen über Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Maßregelvollzug ist die Strafvollstreckungskammer zuständig (§§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz).

**Rn. 4**

Es handelt sich insoweit um vorrangige bundesrechtliche Regelungen für strafrechtlich Untergebrachte im Sinne des § 415 Abs. 1 FamFG, die keinen Rückgriff auf sonstige zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen gestatten. Anderenfalls wären kollidierende Entscheidungen unterschiedlicher Verfahrensbeteiligter möglich, da beispielsweise nach Betreuungsrecht ausschließlich das Wohl des Betroffenen freiheitsentziehende Maßnahmen rechtfertigt (§ 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB), während im Maßregelvollzug auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind (siehe §§ 21, 22 MRVG).

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 06.08.2018 – 18 XVII 415/18, ECLI:DE:AGKLE1:2018:0806.18XVII415.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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