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# Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 28.03.2014 – 22 XIV 41/13 B

ECLI:DE:AGKLE1:2014:0328.22XIV41.13B.00

## Tenor

wird der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Fortdauer der Haft über den 13.12.2013 hinaus ihn in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

I.

**Rn. 3**

Der Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 06.12.2013 für die Dauer bis zum 02.01.2014 in Sicherungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung in Haft genommen.

**Rn. 4**

Der Betroffene wurde am 19.12.2013 aus der Haft entlassen.

**Rn. 5**

Die Prozessbevollmächtigte des Betroffenen begründet den Antrag damit, dass die Abschiebehaft in einer für den Vollzug der Abschiebehaft nicht geeigneten Anstalt vorgenommen wird.

**Rn. 6**

II.

**Rn. 7**

Der Einwand des Betroffenen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Haftanstalt Büren greift nicht durch. Die Haftanstalt Büren erfüllt den Anforderungen den europäischen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG.

**Rn. 8**

Denn danach hat die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen.

**Rn. 9**

Soweit in dem Bundesland des jeweiligen Mitgliedstaates solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten und hat gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen zu erfolgen.

**Rn. 10**

Diesen Anforderungen entspricht die Haftanstalt Büren, da die gewöhnlichen Strafgefangenen von den in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen räumlich getrennt voneinander untergebracht sind.

**Rn. 11**

Am 11.04.2014 erging folgender Beschluss

**Rn. 12**

Wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.03.2014 dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen wie folgt lautet:

**Rn. 13**

22 XIV 41/13 B

## Gründe

**Rn. 15**

Der Beschluss war nach § 42 FamFG wie geschehen zu berichtigen, da bei der Bezeichnung des Aktenzeichens ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 28.03.2014 – 22 XIV 41/13 B, ECLI:DE:AGKLE1:2014:0328.22XIV41.13B.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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