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# Amtsgericht Jülich, Beschluss vom 10.02.2021 – 17 Ds 220/20

das Amtsgericht  
ECLI:DE:AGJUEL:2021:0210.17DS220.20.00

## Tenor

werden unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafe auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen zurückgeführt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Auflagen und die Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß Urteil vom 19.10.2020 sowie gemäß Strafbefehl vom 10.11.2020 werden unter Festsetzung einer einheitlichen Sperrfrist von 12 Monaten, beginnend am 28.11.2020, aufrecht erhalten.

Die Nebenstrafe gemäß Strafbefehl vom 10.11.2020 wird aufrecht erhalten.

Die Bewährungszeit endet am 26.10.2023.

## Gründe

Der Verurteilte wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:

1)

AG Jülich 17 Cs 198/20 (= StA Aachen 407 Js 1184/20)

Strafbefehl vom 19.08.2020, rechtskräftig seit 05.09.2020, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Die Strafe ist einbezogen in Ziff. 4)

2)

AG Jülich 17 Ds 220/20 (= StA Aachen 199 Js 571/20)

Urteil vom 19.10.2020, rechtskräftig seit 27.10.2020,

a) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung

b) Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist von 9 Monaten.

Einzelstrafen: Fall 1: Geldstrafe von 60 Tagessätzen

Fall 2: Freiheitsstrafe von 8 Monaten

Datum der letzten Tat: 15.06.2020

Die Strafe ist einbezogen in Ziff. 4)

3)

AG Jülich 17 Cs 283/20 (= StA Aachen 407 Js 1510/20)

Strafbefehl vom 10.11.2020, rechtskräftig seit 28.11.2020,

a) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 €

b) zu einem Fahrverbot von 3 Monaten

c) Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist von 12 Monaten.

Datum der letzten Tat: 01.08.2020

Die Strafe ist noch nicht gezahlt.

4)

AG Jülich 17 Ds 220/20 (= StA Aachen 199 Js 571/20)

Gesamtstrafenbeschluss vom 21.12.2020, rechtskräftig seit 31.12.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten 2 Wochen mit Bewährung unter Aufrechterhaltung der Maßregel der Besserung und Sicherung zu Ziffer 2)

- gebildet aus den Verurteilungen zu Ziffer 1) und 2)

unter Auflösung der Gesamtstrafe Ziff. 2)

Die Strafe ist noch nicht erlassen.

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 53 bis 55 StGB liegen vor. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Verurteilten und der einzelnen von ihm begangenen Straftaten erschien die gebildete Gesamtstrafe tat- und schuldangemessen.

Die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß §§ 56, 58 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil angesichts des Vorlebens des Verurteilten und bei Würdigung seiner Person die Erwartung besteht, dass er sich die Verurteilung an sich schon zur Warnung dienen lässt, und nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Jülich, Beschluss vom 10.02.2021 – 17 Ds 220/20, ECLI:DE:AGJUEL:2021:0210.17DS220.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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