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# Amtsgericht Herne, Urteil vom 17.12.2008 – 15 Owi 60 Js 584/08 -5/08

ECLI:DE:AGHER1:2008:1217.15OWI60JS584.08.5.00

## Tenor

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

## Gründe

**Rn. 2**

Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Herne vom 13.11.2007 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 08.10.2007 gegen 23.58 Uhr unter Verstoß gegen § 24 c StVG mit einem Kraftfahrzeug gefahren zu sein. Dem am 00.00.00 geborenen Betroffenen, der seit dem 24.04.2007 im Besitz eines Führerscheines (begleitetes Fahren ab 17, Klasse B/M/L/S) ist, wurde darin vorgeworfen, zur Tatzeit ein Kleinkraftrad (Amtliches Kennzeichen #####) der Marke Keeway, unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt zu haben. Der am 09.10.2007 um 0.01 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,13 mg/l.

**Rn. 3**

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil er sein Fahrzeug nicht unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt hat. Der Sachverständige Dr. G, der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als besonders zuverlässig und sachkundig bekannt ist, hat im Hauptverhandlungstermin überzeugend ausgeführt, bei dem Betroffenen könne bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,13 mg/l nicht davon gesprochen werden, dass er das Fahrzeug unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt hat. Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26 Promille. Für den Betroffenen selbst hat der Gutachter ausgeführt, dass bei diesem aufgrund seiner körperlichen Konstitution die Wirkung alkoholischer Getränke erst bei etwa 0,3 Promille einsetzt. Wenngleich dieser Wert nicht nach einer festen Formel in eine Atemalkoholkonzentration umgerechnet werden kann, so hat der Gutachter doch sicher ausgeschlossen, dass bei dem Betroffenen die Wirkung alkoholischer Getränke bereits bei Fahrtantritt vorgelegen hat.

**Rn. 4**

Der Betroffene war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Herne, Urteil vom 17.12.2008 – 15 Owi 60 Js 584/08 -5/08, ECLI:DE:AGHER1:2008:1217.15OWI60JS584.08.5.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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