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# Amtsgericht Heinsberg, Beschluss vom 05.06.2023 – 30 F 167/23

ECLI:DE:AGHS:2023:0605.30F167.23.00

## Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 19.05.2023 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG.

**Rn. 3**

Der Antragsteller hat nicht dargelegt und trotz gerichtlichem Hinweis auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Übertragung des Rechts in schulischen Angelegenheit auf ihn dem Wohl der drei gemeinsamen Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 Satz 2, Ziffer 2 BGB, bzw. dass es zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung angezeigt ist, der Kindesmutter das Recht in schulischen Angelegenheiten für die drei Kinder zu entziehen, § 1666 BGB. Alleine der Umstand, dass es in den letzten zwei Jahren zu einer Verschlechterung der Schulnoten der Kinder gekommen ist, kann eine solche Entscheidung nicht rechtfertigen. Denn eine solche Entwicklung kann viele Ursachen haben und muss nicht auf eine mangelnde oder beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit der Mutter in diesem Bereich zurückzuführen sein.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Heinsberg, Beschluss vom 05.06.2023 – 30 F 167/23, ECLI:DE:AGHS:2023:0605.30F167.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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