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Amtsgericht Heilbronn, Beschluss vom 23.01.2017 – 6 M 494/17

ECLI:DE:AGHN:2017:0123.6M494.17.0A

Tenor§

Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 10.01.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe§

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Die Erinnerung ist unbegründet.

Randnummer2

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers ihren nicht mit einer Originalunterschrift versehenen Vollstreckungsauftrag vom 29.11.2016 auszuführen.

Randnummer3

Ein ordnungsgemäßer Antrag ist Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung.

Randnummer4

Vorliegend findet sich keine Originalunterschrift in dem dafür vorgesehenen Feld, obschon ausreichend Platz für eine solche vorliegt. Die eigenhändige Unterschrift ist aber unerlässlich für den Antrag und entspricht der strengen Formalisierung der Zwangsvollstreckung nach Einführung des Formularzwangs, da nur so dem gebotene Schuldnerschutz Rechnung getragen werden kann.

Randnummer5

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber, dass er diesen vor Absendung selbst erstellt oder zumindest selbst geprüft hat. Daher ist zur Dokumentation der Antragstellung regelmäßig erforderlich, dass der Antrag von einer erkennbar autorisierten Person unterschrieben wird, so auch LG Dortmund. Beschluss vom 28. Mai 2010 - 9T 278/10 und LG Heilbronn , Beschluss vom 04. Januar 2017 - Bm 1 T 542/16.

Randnummer6

Ein dem Vollstreckungsauftrag beigefügtes Schreiben, wie es die Gläubigerin vorgelegt hat, erfüllt diese Anforderungen nicht, vgl. BGH, Beschluss vom 04. November 2015- VII ZB 22/15.

Randnummer7

Das Auftragsdokument bietet eine vollständige Eintragungsmöglichkeit und ist daher auch ausschließlich zu nutzen, so dass ein dem Auftrag beigefügtes Schreiben nicht den Anforderungen genügt.

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Der von der Erinnerungsführerin als Maßstab herangezogene Beschluss des AG Bretten vom 23.08.2016 - M 957/16 führt zu keiner anderen Begründung. Grundlage dieser Entscheidung war eine Heilung des nicht ordnungsgemäß unterschriebenen Vollstreckungsauftrags durch eine eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerdeschrift. Der hier zu entscheidende Fall ist anders gelagert, da nicht die Ernsthaftigkeit eines Vollstreckungsauftrags mit einer eingescannten Unterschrift in Frage steht, sondern die Notwendigkeit einer Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Formular.

Randnummer9

Der Vollstreckungsauftrag bedarf der eigenhändigen Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Feld.