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# Amtsgericht Hanau, Beschluss vom 30.04.2021 – 21 VI 860/20 D

ECLI:DE:AGHANAU:2021:0430.21VI860.20D.00

Anmerkung

Die Entscheidung soll nur im nicht-öffentlichen Teil von juris erscheinen.

## Tenor

In der Nachlassangelegenheit

Verstorbene X geb. Y,

wird der bisherige, mit Beschluss vom xx.xx.xxxx bestellte und am xx.xx.xxxx verpflichtete Nachlasspfleger,

Nachlasspfleger A

aus dem Amt entlassen.

Zum Nachlasspfleger wird bestellt:

Nachlasspfleger B

Der Nachlasspfleger übt das Amt berufsmäßig aus.

Der Wirkungskreis umfasst:

-die Ermittlung der Erben

-die Sicherung des Nachlasses

-die Verwaltung des Nachlasses

## Gründe

Es liegen Beschwerden gegen den bisherigen Nachlasspfleger A vor, außerdem Hinweise, dass der Nachlasspfleger A durch sein bisheriges Verhalten eine schnelle Verfahrensabwicklung unmöglich macht. Hierdurch entstehen dem Nachlass unnötige Kosten. Auf die gerichtlichen Anfragen reagiert der Nachlasspfleger A – mit Ausnahme der Rücksendung der Empfangsbekenntnisse – nicht.

Der Nachlasspfleger A kommt daher unzureichend seinen Verpflichtungen nach, während die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft weiterhin vorliegen. Um möglichen Schaden vom Nachlass abzuwenden, ist daher die Entlassung des alten und Neubestellung eines neuen Nachlasspflegers notwendig.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Hanau, Beschluss vom 30.04.2021 – 21 VI 860/20 D, ECLI:DE:AGHANAU:2021:0430.21VI860.20D.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hanau/2021-04-30/21-vi-860-20-d

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