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# Amtsgericht Hamm, Beschluss vom 26.02.2021 – HRB 4253

Rechtspfleger  
ECLI:DE:AGHAM:2021:0226.HRB4253.00

## Leitsatz

Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Gesellschaft kann erst eingetragen werden, wenn die steuerrechtliche Abwicklung der Gesellschaft erfolgt ist.

## Tenor

Die Anmeldung vom 07.01.2021, nach der die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma eingetragen werden soll, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Gegen die Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma bestehen Bedenken.

Die Beendigung der Liquidation setzt neben der Verteilung des Gesellschaftsvermögens auch voraus, dass keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Dazu gehört die Wahrnehmung von Pflichten in einem Steuerverfahren einschließlich der passiven Mitwirkung bei der Zustellung eines Steuerbescheides (OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2015, NZG 2015, 953; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 74 Rn. 2, § 60 Rn. 105).

Da das Finanzamt A1 dem Registergericht mitgeteilt hat, dass das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen und mit dem Abschluss nicht vor Ablauf des 31.07.2021 zu rechnen sei, und gebeten hat, vor diesem Zeitpunkt von einer Löschung abzusehen, liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Liquidation noch nicht beendet ist und die Anmeldung somit inhaltlich unrichtig ist.

Zur Vermeidung einer sonst ggf. erforderlich werdenden Nachtragsliquidation (vgl. BayObLG, Rpfleger 1983, 404; vgl. auch OLG Hamm, a.a.O.) kann dem Antrag daher nicht entsprochen werden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Hamm, Beschluss vom 26.02.2021 – HRB 4253, ECLI:DE:AGHAM:2021:0226.HRB4253.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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