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# Amtsgericht Halle (Saale), Beschluss vom 10.03.2021 – 22 FH 1533/20 VU

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 12. Oktober 2022, XII ZB 450/21, Beschluss

## Tenor

1.

Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an MA H zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeit

veränderlich gemäß § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. m. § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

gleich bleibend

ab

auf

auf € mtl.

Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe

ab

auf

auf € mtl.

01.01.2021

100,0

Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe

ab

auf

auf € mtl.

01.07.ö2024

100,0

Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 auf 766,00 € festgesetzt.

2.

Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 17.12.2020, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 766,00 € festgesetzt.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 4.630,00 € festgesetzt.

4.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

5.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

## Gründe

**Rn. 1**

Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.

**Rn. 2**

Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

**Rn. 3**

Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

**Rn. 4**

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

**Rn. 6**

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Halle (Saale), Beschluss vom 10.03.2021 – 22 FH 1533/20 VU

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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