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# Amtsgericht Gummersbach, Beschluss vom 05.10.2003 – 16 XIV 214. L

ECLI:DE:AGGM1:2003:1005.16XIV214L.00

## Tenor

1. Die Betroffene ist sofort, längstens jedoch für sechs

Wochen, in einer geschlossenen Abteilung der o. a.

psychiatrischen Einrichtung unterzubringen.

2. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Stadt X. hat am 05.10.2003 die sofortige Unterbringung der Betroffenen beantragt, und zwar unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest Dr. C. vom 05.10.2003. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass andere Hilfsmaßnahmen als die sofortige Unterbringung nicht ausreichen und eine gerichtliche Entscheidung bisher nicht möglich gewesen ist. Die Betroffene ist vom Gericht angehört worden. Die o. a. psychiatrische Einrichtung hat dem Gericht gegenüber die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung der Betroffenen bestätigt.

**Rn. 3**

Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung gemäß den §§ 11 und 14 PsychKG NW i. V. m. den §§ 70 ff. FGG liegen vor, denn die Betroffene leidet nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte und dem durch die Anhörung gewonnenen Eindruck des Gerichts an psychischen Störungen (akute Belastungsreaktionen), die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommen.

**Rn. 4**

Wegen dieser Erkrankung besteht die Gefährdung der Betroffenen selbst sowie bedeutender Rechtsgüter anderer, die anders als durch die Unterbringung nicht abgewendet werden kann. Die Gefahr ist auch gegenwärtig, denn mit einem schadenstiftenden Ereignis ist jederzeit zu rechnen.

**Rn. 5**

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Gummersbach, Beschluss vom 05.10.2003 – 16 XIV 214. L, ECLI:DE:AGGM1:2003:1005.16XIV214L.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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