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# Amtsgericht Günzburg, Beschluss vom 15.04.2024 – VI 156/24

## Tenor

1. Der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21.03.2024 (Bl. 41/42 d.A.) wird nicht abgeholfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Antragssteller als Gesamtschuldner.

## Gründe

Die Antragsstellerinnen legen mit Schreiben vom 05.04.2024, eingegangen am 10.04.2024, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 21.03.2024 ein.

Mit diesem Beschluss wurde eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits angeordnet.

Die Beschwerde steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 FamFG.

Wird nur eine Teil-Pflegschaft angeordnet, haben die bekannten Miterben der anderen Erbteile kein Beschwerderecht.

Bei den Antragsstellerinnen handelt es sich um Erben der dritten Ordnung mütterlicherseits.

Mithin sind sie durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt und haben kein Beschwerderecht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Günzburg, Beschluss vom 15.04.2024 – VI 156/24

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-guenzburg/2024-04-15/vi-156-24

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