nu:legal · recht.nulegal.eu

# Amtsgericht Groß-Gerau, Beschluss vom 13.04.2015 – 73 F 921/14 SO

ECLI:DE:AGGROSS:2015:0413.73F921.14SO.0A

## Tenor

Der Beschwerde vom 24.03.2015 gegen den Beschluss vom 15.01.2015 wird nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

## Gründe

Der Beschwerde konnte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden. Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Tatsachen.

Der (Regel-)Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 I FamGKG - wie vorliegend - 3.000,- €. Gemäß § 45 III FamGKG kann das Gericht den Verfahrenswert anheben oder absenken, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig war. Eine Absenkung war unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit des Einzelfalls nicht geboten.

---

Zitiervorschlag: Amtsgericht Groß-Gerau, Beschluss vom 13.04.2015 – 73 F 921/14 SO, ECLI:DE:AGGROSS:2015:0413.73F921.14SO.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gross-gerau/2015-04-13/73-f-921-14-so

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
