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# Amtsgericht Grevenbroich, Beschluss vom 10.09.2020 – NK-119-11

Rechtspfleger  
ECLI:DE:AGGV:2020:0910.NK119.11.00

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Neukirchen Bl. .... eingetragenen Grundbesitz

Beteiligte:

1. ....

2......

Dem Grundbuchamt ist bekannt geworden, dass der eingetragene Eigentümer verstorben ist und ........, geb. am ......, ,,,,, Grevenbroich, Miterbe ist.

Da die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch durch den Erbfall unrichtig geworden sind, muss das Grundbuch durch die Eintragung der Erben als neue Eigentümer berichtigt werden.

......., geb. am ....., Grevenbroich

wird hiermit aufgefordert, die Eintragung aller Erben in allen betroffenen Grundbüchern bis zum 31.10.2020 zu beantragen.

Der Grundbuchberichtigungsantrag muss beim Amtsgericht - Grundbuchamt - gestellt werden, entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Zum Nachweis der Erbberechtigung ist ein Erbschein vorzulegen, der bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - direkt oder über einen Notar zu beantragen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 EUr festgesetzt werden kann, wenn die Aufforderung nicht fristgemäß befolgt wird (§ 82 GVO, § 35 FamFG).

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Grevenbroich, Beschluss vom 10.09.2020 – NK-119-11, ECLI:DE:AGGV:2020:0910.NK119.11.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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