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# Amtsgericht GieBen, Beschluss vom 22.10.2019 – 246 FH 57/19 VU

ECLI:DE:AGGIESS:2019:1022.246FH57.19VU.00

## Tenor

1.

Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an „…“(geboren am „…“) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeit

veränderlich gemäß § 1612a des

Bürgerlichen Gesetzbuches I. V. m. § 36

des Gesetzes betreffend die

Einführung der Zivilprozessordnung

gleich bleibend

ab

auf

auf €

Prozent des

Mindestunterhalts

der ersten

Altersstufe

ab

auf

auf € mtl

Prozent des

Mindestunterhalts

der zweiten

Altersstufe

ab

auf '

auf

01.09.2019

**Rn. 100**

Prozent des

Mindestunterhalts

der dritten

Altersstufe

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 auf 2.264,00€ festgesetzt.

1.

Der Verfahrenswert wird auf 6.752,00 € festgesetzt,

2.

Den Antragstellern wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

4.,

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

## Gründe

Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragsteller zulässig.

Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht GieBen, Beschluss vom 22.10.2019 – 246 FH 57/19 VU, ECLI:DE:AGGIESS:2019:1022.246FH57.19VU.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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