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# Amtsgericht GieBen, Beschluss vom 09.10.2018 – 230 XVII 820/17G

ECLI:DE:AGGIESS:2018:1009.230XVII820.17G.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

## Tenor

In dem Betreuungsverfahren für

wird die bestehende vorläufige Betreuung durch weitere einstweilige Anordnungüber den 16.10.2018 hinaus bis zum 16.04.2019 verlängert.

## Gründe

Nach Aktenlage gelten die für die Errichtung der vorläufigen Betreuung maßgeblichen Gründe verstärkt fort. Vor einer Entscheidung in der Hauptsache ist aber noch die persönliche Anhörung der Betroffenen erforderlich. Um sie bis dahin nicht ohne rechtliche Vertretung zu lassen, war die vorläufige Betreuung durch vorliegende weitere einstweilige Anordnung zu verlängern.

Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit eingetreten, dass die Höchstdauer einer vorläufigen Betreuung von einem Jahr nicht eingehalten werden kann. Für diese Konstellation sieht das Gesetz keine Lösung vor.

Im Strafrecht wird in vergleichbaren Fällen dann gelegentlich zu Gunsten des Beschuldigten der Verfolgungszwang gelockert, damit dieser nicht durch die Verzögerung benachteiligt wird.

Dieser Rechtsgedanke lässt sich indes nicht auf das Betreuungsrecht übertragen. Denn das Strafrecht ist ahndendes, strafendes Eingreifen des Staates, im Betreuungsrecht findet das staatliche Eingreifen fürsorglich statt, gewissermaßen zu Gunsten des Betroffenen. So ließe sich diese Gesetzeslücke nur füllen, indem ungeachtet des Fehlens der noch ausstehenden Anhörung der Betroffenen doch gleich ein Hauptsachebeschluss ergeht. Das Gericht hielt es dem gegenüber für besser vertretbar, wenn schon contra legem doch nur die Höchstdauer der vorläufigen Betreuung zu überschreiten, um die Entscheidung wenigstens im vorläufigen Bereich zu halten.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht GieBen, Beschluss vom 09.10.2018 – 230 XVII 820/17G, ECLI:DE:AGGIESS:2018:1009.230XVII820.17G.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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