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# Amtsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.06.2008 – 29 M 1763/03

ECLI:DE:AGGE2:2008:0627.29M1763.03.00

## Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13.02.2008 zu 29 M 1736/03 auf die Beschwerde der Gläubigerseite vom 21.02.2008 teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner mindestens pfandfrei zu verbleiben haben:

bis zum 31.12.2007

für Monate bzw. Bruchteile davon: EUR 845,38 zuzüglich 1/3 des Nettomehrbetrages

für Wochen und Tage jeweils entsprechend und

ab dem 01.01.2008

für Monate bzw. Bruchteile davon : EUR 871,57 ohne Nettomehrbetrag

für Wochen und Tage jeweils entsprechend

ab dem 01.03.2008

für Monate bzw. Bruchteile davon : EUR 788,25 ohne Nettomehrbetrag

für Wochen und Tage jeweils entsprechend

Dem Schuldner wird insoweit Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H insoweit bewilligt, als dass eine Erhöhung auf monatlich bis EUR 900,- (Gebührensprung EUR 600,- - 900.- EUR) begehrt wird.

## Gründe

**Rn. 2**

Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Gläubigerseite mit Schreiben vom 20.02.2008 war der hiesige Beschluss vom 13.02.2008 nochmals zu überprüfen.

**Rn. 3**

Dieser Prüfung hielt er nach eingehender amtlicher Ermittlung inhaltlich teilweise nicht stand und war infolgedessen abzuändern.

**Rn. 4**

Zu Recht weist die Gläubigerin auf die nach den Leitlinien der Sozialhilfe (bisher Bundessozialhilfegesetz) angemessenen Mietkosten hin.

**Rn. 5**

Die seitens des Schuldners geltend gemachten Wohnkosten von EUR 353,13 EUR/379,32 EUR 441,20 überschreiten die nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften als notwendig anzusehenden Kosten.

**Rn. 6**

Dem vorliegenden Verfahren ist allein der Sozialhilfebedarf des Schuldner ansich, mithin der Bedarf 1 Person zu ermitteln.

**Rn. 7**

Nach zwischenzeitlich wohl allgemeiner Auffassung sind die Kosten einer 45 qm-Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen.

**Rn. 8**

Nach dem aktuellen Mietspiegel der Stadt H ist dabei maximal von einem Mietpreis von EUR 4,80 pro qm auszugehen, so dass sich vorliegend eine Kaltmiete von monatlich EUR 216,- EUR ergibt.

**Rn. 9**

Unter Berücksichtigung der Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung von maximal monatlich EUR 80,- EUR sind als Wohnkosten mithin insgesamt höchstens monatlich EUR 296,- EUR anzusetzen.

**Rn. 10**

Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 22 Abs. 1 Satz 3 SBG II erscheint es dem Gericht jedoch angemessen die tatsächlichen Wohnkosten für eine (zwar bereits abgelaufene) Übergangsfrist von drei Monaten (12/2007 bis 02/2008) anzuerkennen, wobei der Antrag der Gläubigerseite auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze von November 2007 resultiert.

**Rn. 11**

Eine weitere Ausweitung erscheint jedoch als nicht angebracht, zumal der Unterhaltsrückstand seit geraumer Zeit besteht.

**Rn. 12**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.06.2008 – 29 M 1763/03, ECLI:DE:AGGE2:2008:0627.29M1763.03.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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