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# Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 13.03.2006 – 4 C 2948/05

## Tenor

werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 13.9.06 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt auf

769.43 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.9.05.

## Gründe

**Rn. 1**

Die geltend gemachten Kosten sind in voller Höhe entstanden, fällig und erstattungsfähig.

**Rn. 2**

Die Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG ist entstanden, da ausweislich des Terminsprotokolls vom 18.9.05 nach Aufruf der Sache der Vertreter des Verfügungsbeklagten zum Streitwert gehört wurde und nach Aushändigung der per Telefax erklärten Antragsrücknahme dieser zugestimmt sowie Kostenantrag gestellt hat. Er hat damit eine Tätigkeit entfaltet, welche über den Tatbestand des VV Nr. 3105 RVG hinausgeht.

**Rn. 3**

Die Entscheidung ergeht aufgrund von §§ 103, 104 ZPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 13.03.2006 – 4 C 2948/05

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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