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# Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.09.2024 – 470 F 16021/23 AD

ECLI:DE:AGFFM:2024:0919.470F16021.23AD.00

## Tenor

1. Die durch den District Court des Ramsey County, Minnesota, U.S.A., am ...05.2023 ausgesprochene Adoption des Kindes durch die Annehmende wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seiner leiblichen Mutter ist erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

3. Die Annehmende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

## Gründe

Das Kind ist mit Entscheidung des im Tenor genannten Gerichts vom ...05.2023 von der Annehmenden im Wege einer „Stepparent Adoption“ nach dem Recht des US-Bundesstaats Minnesota adoptiert worden. Die ausländische Entscheidung ist im Ausland rechtswirksam geworden.

Die Annehmende beantragt die Anerkennung der aufgeführten ausländischen Adoption gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG.

Die gerichtlichen Ermittlungen haben dabei ergeben, dass die ausländische Adoption anzuerkennen ist. Unter Einbeziehung der Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen sind keine Ausschlussgründe ersichtlich, welche gegen die Anerkennung sprechen würden (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG).

Die Wirkungen des US-amerikanischen Annahmeverhältnisses (hier: des Bundesstaats Minnesota) stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften gleich. Demgemäß kann vorliegend die Wirkungsfeststellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.09.2024 – 470 F 16021/23 AD, ECLI:DE:AGFFM:2024:0919.470F16021.23AD.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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